172  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

handelt“  erst  im  Laufe  der  Gesetzgebungbausschußverhandlungen
  nur  deßhalb  gemacht  worden  sei,  weil
man  es  (Abg.  J  S.  136)  für  bedenklich  gehalten
habe,  eine  Generalvollmacht  fortbestehen  zu  lassen
in  Bezug  auf  Rechtsstreite,  die  beim  Tode  des
Vollmachtgebers  noch  gar  nicht  anhängig  gewesen
selen.  Urth.  v.  11.  April  HVNr.  1622  7).

Art.  966.  Die  den  Kindern  anfallenden  seinerzeitigen
  Pflichttheile  sind  auch  im  Gebiete  des
Bamberger  Landrechtes  Gegenstand  der  Beschlagnahme,
  da  sie  in  die  Kategorie  eines  bedingten  Forderungsrechtes
  fallen,  welchem  eine  bestimmte,  wenn
auch  an  gewisse  Eventualitäten  geknüpfte,  Verbindlichkeit
  entspricht  und  welches  innerhalb  der  Tragweite
  dieser  Eventualitäten  auch  wirklich  zur  Entstehung
  gelangt  ist,  also  auch  so  weit  zum  Vermögen
  des  Pflichttheilberechtigten  gehörig  angesehen
werden  muß,  und  da  im  Art.  966  der  Proz.-Ordn.
die  Statthaftigkeit  des  Arrestes  auf  bedingte  Ansprüche
  ganz  allgemein  ausgesprochen  ist  (vgl.  hiezu
auch  Bamb.  Landr.  Th.  I  Anhang  II  Tit.  6  §S.  7
und  Tit.  4  8.  5—7,  welch'  letztere  Bestimmung
ausdrücklich  die  Wahrung  der  Rechte  der  Gläubiger
enthält“).  Urtheil  vom  14.  April  HVNr.  1538.

LU.  Eifvilrechtliche  Entscheidungen.

Obligationenrecht.  Klagbarkeit  der  eingegangenen
  Verbindlichkeit,  eine  Hypothek
zur  Löschung  zu  bringen.  Preuß.  Landr.

*)  Nach  dieser  Ausführung,  die  wir  für  vollkommen
richtig  halten,  wird  auch  die  Einschränkung  des  Art.
90  der  Proz.-Ordnung  auf  nur  einen  bestimmten
Rechtszug  (abgesehen  von  der  Lokalisirung  der  Anwälte)
  sehr  fraglich.
*#)  Vergl.  diese  Bl.  Bd.  38  S.  356.