Verbandhypothek.  173

In  einem  Gutsübertragsvertrage  haben  sich  die  Uebergeber
  verbindlich  gemacht,  eine  eingetragene  Hypothek
  zu  200  fl.  auf  ihre  Kosten  zur  Löschung  zu
bringen.  Die  Klage  der  Uebernehmer  auf  Erfüllung
  dieser  Verbindlichkeit  war  in  der  Erwägung  abgewiesen
  worden,  daß  die  Beklagten  nicht  mehr  angehalten
  werden  könnten,  die  Löschung  zu  bewirken,
weil  sie  nicht  mehr  Anwesensbesitzer  seien,  daß  sie
nur  die  Handlung  eines  Dritten  versprochen  hätten,
und  daß  in  der  Klage  nirgends  angedeutet  sei,  worin
die  Bemühungen  zu  diesem  Zwecke  bestehen  sollten
(§.  40  I,  5  des  preuß.  Landr.).

Dieser  Ausspruch  wurde  jedoch  in  der  Erwägung
  vernichtet,  daß  es  sich  gemäß  dem  Uebergabsvertrage
  um  die  Erfäüllung  einer  vertragsmäßigen
speziellen  Verpflichtung  handle,  wonach  die  Uebergeber
  das  zur  Sppotheklöschung  Erforderliche  herbeizuführen
  hätten,  und  daß  auf  Erfüllung  dieser
Verbindlichkeit  primär  geklagt  werden  könne,  während
  bei  Unmöglichkeit  der  Löschungsbewirkung  die
Klage  auf  Interesseleistung  erst  sekundär  eintrete
(vgl.  Sammlung  der  Entscheid.  des  preuß.  Obertribunals
  Bd.  22  S.  145,  u.  f.  insbes.  156  und
160).  Urth.  v.  11.  April  HVNr.  1705.

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Entscheidungen  der  k.  Appellationsgerichte.

Verbandhypothek.
Prior.-Ordn.  §.  19.  Ges.  v.  1.  Juli  1856.

Die  diesbezüglichen  Bestimmungen  greifen  vermöge
  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  auch
dann  Platz,  wenn  die  Verbandhypothek  zwar  auf
Einem  Objekte  gelöscht,  die  Löschung  aber  auf  dem
Folium  des  Anderen,  dessen  Erlös  Streitgegenstand
ist,  nicht  vorgetragen  wurde.  Urth.  d.  k.  App.-Ger.=