174  Verbandhypothek.

v.  OB.  v.  24.  April  1873“)  (vgl.  Bl.  f.  RA.
XXXVIII  S.  132  u.  f.).

Die  Gründe  sagen  u.  A.:

Thatsächlich  steht  fest,  daß  für  eine  Forderung
der  Beklagten  Maria  V.  im  Betrage  von  2800  fl.
seit  21.  Sept.  1868  eine  Verbandhypothek  auf  dem
den  K.'schen  Eheleuten  gehörigen  Mühl=  und  auf  dem
Frauendorfer  Anwesen  derselben  Eheleute  zu  P.  im
Hyp.-Buche  eingetragen  war,  daß  die  Besitzer  dieser
Anwesen  vor  einigen  Jahren  die  Mühle  an  den
Fabrikanten  Carl  H.  verkauften;  daß  bei  dieser  Gelegenheit
  am  18.  Juni  1870  die  Hypothek,  der  Maria
  V.  zu  2800  fl.  auf  dem  Mühlanwesen,  nicht
aber  auch  auf  dem  Frauendorfer  Anwesen,  gelöscht
wurde  und  zwar  für  2000  fl.  auf  Grund  erfolgter
Zahlung,  für  den  Rest  zu  800  fl.  auf  Grund  des
Verzichtes  auf  die  Hypothekrechte,  und  daß  auf  diesem
  erst  am  17.  April  1871  das  Hypothekkapital
der  Klägerin  Maria  St.  zu  2000  fl.  vorgemerkt
worden  ist.  Weiter  steht  fest,  daß  das  Frauendorfer
  Anwesen  auf  Klage  der  M.  St.  der  öffentlichen
Zwangsversteigerung  unterworfen,  und  daß  die  V.'-sche
  Hypothekforderung  in  den  gerichtlichen  Vertheilungsplan
  eingestellt  wurde,  wogegen  die  M.  St.=sche
  Forderung  wegen  Unzureichenheit  der  Masse  unberücksichtigt
  blieb.

Es  entsteht  nun  die  Frage,  welche  rechtlichen
Wirkungen  die  Thatsachen  der  Zahlung  von  2000  fl.,
des  Verzichtes  auf  die  Hypothek  für  die  restigen
800  fl.,  der  Löschung  der  Hypothek  von  2800  fl.
auf  dem  Mühlanwesen  in  Bezug  auf  die  noch  als
Verbandhypothek  auf  dem  Frauendorfer  Anwesen
eingetragene  V.'sche  Hypothek  zu  2800  fl.  resp.  auf

*)  Wir  theilen  dieses  Urtheil  mit,  nachdem  die  hierin
entschiedene  Frage  nicht  an  den  obersten  Gerichtshof
gelangt  ist.