Verbandhypothek.  175

die  derselben  nachfolgende  Hypothek  der  Klägerin
St.  im  Betrag  von  2000  fl.  äußern.  Letztere  verlangt
  auf  Grund  obiger  Thatsachen  die  Herauswerfung
  der  V.'schen  Forderung  aus  dem  Vertheilungsplane,
  die  Beklagte  beantragt  dessen  Bestätigung.  —
Keine  dieser  beiden  Anschauungen  konnte  als  begründet
  erachtet  werden.  —

M.  St.,  welche  ihre  dinglichen  Rechte  auf  dem
Frauendorfer  Anwesen  zu  suchen  hat,  kann,  nachdem
die  V.'sche  Hypothek  auf  diesem  nicht  zur  Löschung
kam,  aus  der  blosen  und  überdieß  nur  theilweisen
Erlöschung  der  V.'schen  Forderung  nicht,  wie  sie
gethan,  die  Folgerung  ableiten,  daß  die  Hypothek
hiefür  auf  dem  Frauendorfer  Anwesen  von  selbst  in
Abfall  komme;  sie  kann  dieses  auch  nicht  auf  den
Grund  der  Löschung  der  V.'schen  Hypothek  auf  dem
Mühlanwesen,  weil  die  Löschung  der  auf  dem  Frauendorfer
  Anwesen  eingetragenen  Hypothek  gem.  §.  158
des  Hyp.-Ges.  nur  mit  Beiziehung  und  Einwilligung
der  Gläubigerin  erfolgen  konnte  und  der  Löschungsgrund
  der  geleisteten  Zahlung  nach  §.  162  1.  c.
keine  Außnahme  begründet,  Maria  V.  aber  diese
Löschung  nicht  bewilligte,  vielmehr  sich  ihr  Hyp.=Recht
  auf  dem  Frauendorfer  Anwesen  ausdrücklich
vorbehielt.  Der  Anschaunng  der  Klägerin,  daß  wegen
  Verzichtes  der  V.  auf  ihr  Hypothekrecht  auf
dem  Mühlanwesen  auch  deren  Hypothek  auf  dem
Frauendorfer  Anwesen  in  Wegfall  gekommen  sei,
steht  bezüglich  des  Betrages  von  800  fl.  auch  der
Grundsatz  über  strikte  Interpretation  der  Verzichte
entgegen.  .

Die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
  haben  indessen  der  Klägerin  hier  insofern
  zu  Gute  zu  kommen,  als  die  der  A.'schen  vorgehende
  Hypothek  der  M.  V.  der  Klägerin  gegenüber
  nur  als  eine  Verbandhypothek  in  Betracht  kommen
  kann.