176  Verbandhypothek.

Wenn  auch  am  17.  April  1871,  als  dem
Tage,  an  welchem  die  M.  St.'sche  Forderung  auf
dem  Frauendorfer  Anwesen  vorgemerkt  wurde,  eine
Verbandhypothek  auf  diesem  Objekte  für  die  V.k'sche
Forderung  thatsächlich  gar  nicht  mehr  bestand,  da
die  auf  dem  Mühlauwesen  eingetragene  Hypothek
schon  früher,  am  24.  Mai  1870,  gelöscht  worden
war,  so  könnte  dieser  Umstand  doch  nur  dann  berücksichtigt
  werden,  wenn  im  Hypothekfolium  für  das
Frauendorfer  Anwesen  die  in  der  III.  Rubrik  bei
der  V.'schen  Hypothek  eingetragene  Anmerkung:
„Weitere  Hypothek  s.  Hyp.-Buch  Bd.  I  S.  70“,
welche  der  V.'schen  Hypothek  den  Charakter  einer
Verbandhypothek  verlieh,  bei  Vormerkung  der  St.'-schen
  Hypothek  bereits  gelöscht  gewesen  wäre,  was
aber  unbestrittener  Maßen  nicht  der  Fall  war.

M.  St.  hat  daher  auf  Grund  jenes  Eintrages
und  der  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.=Buches
  das  Recht,  die  ihr  vorgehende  V.'sche  Hypothek
  auch  jetzt  noch  als  Verbandhypothek  behandelt
  zu  sehen  und  zu  verlangen,  daß  auf  Grund  der
Vorschrift  des  §.  19  der  Prior.-Ordn.  hievon  nur
1400  fl.  ihrer  Forderung  vorlocirt  werden.

Es  kann  der  M.  St.  mil  Rechtswirksamkeit
nicht  entgegengehalten  werden,  daß  es  in  ihrer
Pflicht  lag,  auch  das  Folium  des  Verbandhypothekenobjektes
  einzusehen.  Denn  zur  Begründung
ihrer  vorberührten  Rechte  genügte  der  Eintrag  im
Folium  für  das  Franendorfer  Anwesen,  daß  für  die
Va#che  Hypothek  noch  ein  weiteres  Immobile  verhypothezirt
  sei.

Redalt.:  K.  Hettich.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Eale)
in  HKeteg.  Oruck  von  Junge  &amp;  Sohn.