Samstag  den  6.  Juni  1874.  39.  Vahrgang.  12.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  d  an  den  Cedenlen  zur  Einklagung  der  cedirten  Fore

  Zuwendung  eines  Der-Estt
  w  ven  La  I  he  ,  ad  zwar  neben  Einern  nntnilse
  on  den  Valer  rpebber  wird  das  Vermachle  nicht  Sondergut
des  ’u=  Kindes  und  *.  basbesererr  nlcht  als  Pathengeschenk.
  Schweins.  und  fränk.  Recht.  —  Austrag  als  Alimente.

Auforderung  an  den  Cedenten  zur  Einklagung
der  cedirten  Forderung  gegen  den  angeblichen
debitor  cessuas.

(Fortsetzung.)

Dem  Cedenten  fehlt  es  auch  nicht  an  dem
eivilrechtlichen  Rechtsmittel,  womit  er  verlangen  kann,
zum  Beweise  der  Forderung  gegen  den  debitor
cessus  gelassen  zu  werden.  Nach  gemeinem  Rechte
(welches  im  vorliegenden  Falle  in  Anwendung  zu
kommen  hatte)  bleibt  der  Cedent’  auch  nach  der
Cession  noch  immer  als  Gläubiger  zur  Anstellung
der  betr.  Klage  so  lange  befugt,  bis  der  Schuldner
mit  dem  Cessionar  in  ein  neueb  Rechtsverhältniß
tritt.  —  L.  3  Cod.  (4.35)  —  L.  3  Cod.  (8.42)
—  Windscheid,  Lehrbuch  d.  Pand.-R.  B.  II  §.
331.  —  Ueber  die  Voraussetzungen,  unter  welchen
ein  solches  Rechtsverhältniß  anzunehmen  ist,  sind
zwar  die  Rechtslehrer  verschiedener  Ansicht.  Die
Einen  verlangen  hiezu  eine  Benachrichtigung  des
Schuldners  von  der  Cession  durch  den  Cessionar.
Andere  legen  die  gleiche  Wirkung  auch  einer  Benachrichtigung
  desselben  durch  den  Cedenten  bei,
und  wieder  andere  halten  es  für  genügend,  wenn
nur  überhaupt  der  Schuldner  ant  glaubwürdige

Neue  Folge  XIX.  Band.