178  Aufforderung  an  den  Cedenten  zur  Einklagung  2c.

Weise  Kenntniß  von  der  Cesston  erlangt.  Diese
Streitfrage  läßt  indessen  den  vorliegenden  Fall  ganz
unberührt.  Denn  immerhin  erwirbt  der  Schuldner
durch  die  Benachrichtigung  von  der  Cession  nur  eine
Einrede,  durch  welche  er  die  abgesehen  von  der
Cession  gegen  ihn  begründete  Klage  des  Cedenten
zerstören  kann.  —  Seuffert,  Pand.-R.  8.  300
Not.  2.  —  In  der  Provokation  liegt  jedoch  ein
Verzicht  auf  diese  Einrede.  Der  debitor  cessus
darf  sich  derselben  im  Hauptprozesse  nicht  dazu  bedienen,
  dem  Cedenten  die  Beweisführung  über  den
Forderungsbestand  unmöglich  zu  machen,  welche  er
selbst  von  ihm  im  Provokationsprozesse  verlangt  hat.
Steht  aber  dem  Cedenten  diese  Einrede  nicht  entgegen,
  dann  ist  er  vollkommen  im  Stande,  der
Aufforderung  des  debitor  cessus  zur  Einklagung
und  zum  Beweise  der  von  ihm  behaupteten  Forderung
  Folge  zu  leisten.

Hieran  hat  auch  der  debitor  cessus  ein  unverkennbares
  rechtliches  Interesse.  Denn  abgesehen
  davon,  daß  die  Cession  aus  irgend  einem
Grunde  wieder  rückgängig  werden  kann,  für  welchen
Fall  ihm  daran  gelegen  sein  muß,  daß  von  dem
Cedenten  selbst  später  kein  Aupsruch  mehr  gegen  ihn
erhoben  wird,  gibt  ihm  auch  das  Unterliegen  oder
der  Ausschluß  des  Cedenten  mit  der  Hauptklage
wenigstens  eine  Sicherheit  dafür,  daß  demselben  in
einem  künftigen  Prozesse  mit  dem  Cessionar  nicht
mehr  gestattet  werden  wird,  als  Intervenient  mit
einem  Beweise  der  Forderung  gegen  ihn  hervorzutreten.
  «

Der  Provokationsklage  des  A.  wurde  auch
wirklich  in  I.  und  II.  Justanz  entsprochen  und  die
hlegegen  von  B.  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde,
welche  auf  Verletzung  des  Art.  569  d.  PO.  und