Aufforderung  an  den  Cedenten  zur  Einklagung  2c.  179

der  gemeinrechtlichen  Grundsätze  über  die  provocatio
  ex  lege  diffamari  gestützt  werden  wollte,
vom  obersten  Gerichtshofe  am  10.  März  1874
(HV.Nr  1684)  im  Wesentlichen  übereinstimmend
mit  vorstehender  Ausführung  verworfen.

Ein  Bedenken,  welches  A.  gegen  die  Zulässigkeit
  der  Provokation  in  solchen  Fällen  noch  hätte
anführen  können,  aber  nicht  angeführt  hat,  ist  folgendes.


Wenn  der  Cedent  der  Aufforderung  zur  Klage
Folge  leistet  und  es  ihm  gelingt,  die  Forderung  zur
gerichtlichen  Anerkennung  zu  bringen,  so  entstehen
ihm  dadurch  Kosten,  welche  möglicher  Weise  dem
Cessionar,  nicht  aber  ihm  selbst,  zum  Nutzen  gereichen,
  weil  er  die  Einzahlung  der  Forderung  für
sich  nicht  mehr  beanspruchen  kann.  Gesetzt,  der
Schuldner  würde  bis  dahin  in  solvent,  und  der
Cessionar  würde  sich  dann  darauf  berufen,  daß  die
gerichtliche  Geltendmachung  der  Forderung  nicht  in
seinem  Interesse  gelegen  gewesen  und  ohne  sein  Wissen,
  ja  sogar  gegen  seinen  Willen  geschehen  sei.  Von
wem  wird  dann  der  Cedent  den  Ersatz  seiner  Auslagen
  erholen  können?

Eine  Ungerechtigkelt  wäre  es  offeubar,  wenn
er  sie  selbst  tragen  müßte.  Er  hat  nichts  gethan,
als  wozu  er  berechtigt  war.  Es  stand  auch  nicht
bei  ihm,  zur  Kostenersparung  die  Stellung  der
Hauptklage  zu  unterlassen,  weil  er  sich  dadurch  für
den  Fall  der  Einbringlichkeit  der  Forderung  der  Gefahr
  ausgesetzt  hätte,  dem  Cessionar  hiefür  haftbar
zu  werden.  War  er  aber  auf  diese  Weise  schlechterdings
  genöthigt,  Auslagen  im  fremden  Interesse
zu  machen,  dann  muß  es  für  ihn  auch  ein  Mittel
geben,  wodurch  er  die  Gefahr,  diese  Auslagen  selbst
tragen  zu  müssen,  von  sich  abwenden  kann.  Dieses

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