180  Aufforderung  an  den  Cebenten  zur  Einklagung  rc.

Mittel  kann  der  Natur  der  Sache  nach  nur  darin
bestehen,  daß  er  die  Durchführung  des  Hauptprozesses
  von  dem  Willen  des  Cessionars  abhängig
macht.  Mit  der  Abtretung  der  Forderung  ist  das
Recht  über  die  damit  verbundene  Klage  zu  verfügen,
  auf  den  Cessionar  übergegangen.  Dieser  allein
hat  jetzt  zu  entscheiden,  ob  die  Forderung  mit  der
Klage  zur  gerichtlichen  Anerkennung  gebracht  oder
das  Klagrecht  aufgegeben  werden  solle.  Wenn  also
der  Cedent  auf  die  Provokation  des  debitor  cessus
  sicher  gehen  will,  muß  er  den  Cessionar  zur
Erklärung  hierüber  veranlassen.  Es  fragt  sich  nur,
auf  welche  Weise?

Daß  eine  außergerichtliche  Anfrage  nicht
genügt,  ist  klar.  Denn  der  Cessionar  könnte  es  unterlassen,
  dem  Cedenten  eine  Antwort  zu  geben,  und
dieser  wäre  dann  nicht  im  Stande,  aus  dem  Stillschweigen
  eine  ihn  sichernde  Folge  abzuleiten.  Die
Rechtsregel,  daß  derjenige,  welcher  wissentlich  ein
elgenes  Geschäft  durch  einen  Anderen  besorgen  läßt,
als  Auftraggeber  hiefür  zu  betrachten  ist,  —  L.  16
D.  (14.6)  —  L.  6  S..  2,  L.  18  u.  53  D.  (17.1)
—  L.  60  D.  (50.17)  —  findet  hier  keine  Anwendung,
  denn  der  Prozeß  zwischen  dem  Cedenten  und
dem  debitor  cessus  ist  zunächst  kein  eigenes  Geschäft
  des  Cessionars,  wenn  er  auch  einen  Gegenstand
  betrifft,  woran  diesem  Rechte  zustehen.  Die
Rechte  des  Cessionars  bleiben  eben  so  lange,  als  er
am  Prozesse  keinen  Antheil  nimmt,  unberührt.

Eine  einfache  Belladung  nach  Art.  73  d.
P.  sindet  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  nur  in  den
durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  statt,  und  ein
Gesetz,  durch  welches  die  Beiladung  für  den  vorliegenden
  Fall  angeordnet  wäre,  existirt  nicht.  Sie
würde  auch  dem  Zwecke  gar  nicht  entsprechen;  denn
es  handelt  sich  nicht  bloß  darum,  den  Cessionar  zur
Wahrung  seiner  Rechte  von  dem  Rechtsstreite  in