Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  181

Kenntniß  zu  setzen,  sondern  es  soll  von  ihm  eine
Erklärung  abgegeben  werden,  von  welcher  der  Cedent
  sein  Verhalten  abhängig  machen  will.  «

(Schluß  folgt.)

Kebezach
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
21.  —  30.  April.

I.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  29.  April  1869.

Art.  275.  Wenn  aus  einem  Urtheile  nicht
ersichtlich  ist,  ob  das  aburtheilende  Gericht  einem
Zeugen  keinen  Glauben  schenkte,  oder  ob  es  annahm,
dessen  Aussagen  releviren  nicht,  oder  nicht  so  viel
für  die  Einrede,  daß  auf  den  ErfüllungsSeid  rekurrirt
  werden  könnte,  so  sind  die  Entscheidungsgründe
dieses  Urtheils  mangelhaft  und  kann  eine  so  motivirte
  Entscheidung  nach  Art.  788  Ziff.  4  der  Proz.=Ordnung
  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  angefochten
werden.  Urth.  v.  25.  April  1874.  HVNr.  1661.

Art.  425  und  400.  Die  Bestimmung  des
Art.  425  Ziff.  1  der  Proz.-Ordn.  ist  nicht  dahin
zu  verstehen,  daß  bei  Zeugenvernehmungen  vor  dem
beauftragten  Richter  schon  die  Einwendung  der  Gegenpartei
  an  sich  genüge,  Zweifel  darüber  zu  erregen,
  ob  der  Zeuge  nicht  als  untüchtig  zu  verwerfen
sei,  sondern  es  muß  sich  der  Zweifel  dem  beauftragten
  Rlchter  selbst  aufdringen,  in  dessen  Befugniß
es  liegt,  zweifellos  ungegründete  Einwendungen  sofort
  zurückzuweisen.

Die  direkte  Betheiligung  eines  Zeugen  am