182  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Ausgange  des  Prozesses  ist  weder  unter  den  in  Art.
400  der  Proz.-Ordn.  aufgeführten  Fällen  noch  sonst
in  der  Proz.-Ordn.  als  Grund  einer  absoluten  Zeugschaftsuntüchtigkeit
  angegeben.  Vielmehr  ist  es  dem
Ermessen  des  Richters  überlassen,  welches  Gewicht
er  auf  die  Aussagen  eines  direkt  betheiligten  Zeugen
legen  will.  Urtheil  vom  27.  April  1874.  HVNr.
1698.

Art.  400.  Eine  Partei  kann,  soweit  ihr  diese
Eigenschaft  im  Prozesse  zukommt,  niemals  zugleich
Zeuge  sein.  Die  Vernehmung  der  Partei  als  solche
im  Anwaltsprozesse  kann  nur  unter  der  Voraußsetzung
  des  Art.  155  der  Proz.-Ordn.  statt  haben  und
ihre  Aussagen  und  Erklärungen  in  der  Richtung  auf
Beweis  gegebenen  Falles  nur  als  Geständniß  beurtheilt
  werden.  Urth.  vom  28.  April  1874.  HVNr.

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Art.  1103.  Nachdem  alle  in  Art.  1103  der
Prog.-Ordn.  bezeichneten  Personen  und  nicht  bloß
pie  durch  die  nachträgliche  Forderungsanmeldung
erührten  von  der  Ergänzung  eines  Vertheilungsplaes
  in  Keuntniß  gesetzt  werden,  so  erlangen  dieselen
  hindurch  die  nämliche  Befugniß,  welche  sie  durch
die  erste  nach  dem  angeführten  Art.  vorgeschriebene
Zustellung  erlangt  haben.  (Art.  1112  Abs.  4  der
Proz.-Ordn.).  Sie  können  demnach  Erinnerungen
gegen  den  ergänzten  Vertheilungsplan  auch  nach
Ablauf  der  gesetzten  Frist  unter  der  Voraussetzung
der  im  Art.  1112  Abs.  1  bestimmten  Fälle  vorbringen.
  Dadurch,  daß  dem  Gesetzgeber  in  Ansehung
  der  Frist,  innerhalb  welcher  Erinnerungen  gegen
  den  ergänzten  Vertheilungsplan  vorzubringen
sind,  einfach  auf  Art.  1104  hinwies,  ohne  zu  be:
stimmen,  daß  diese  Frist  hier  anders  zu  beurtheilen
sei,  als  bei  ihrer  erstmaligen  Vorsetzung,  hat  er  unzweideutig
  zu  erkennen  gegeben,  daß  der  Charakter
dieser  Frist  in  beiden  Fällen  derselbe  sei,  nämlich