Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  183

nur  bedingt  präklusiv.  Urtheil  vom  21.  April  1874.
HVNr.  1639.  «

II.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Berechtigung  zur  Bewirkung
  der  Hypotheklöschung.  Die  S§.  71  Mr.
5  und  83  des  Hyp.-Ges.  lassen  die  Hypothek  für
die  Forderung,  welche  ihr  zu  Grunde  liegt,  durch
die  Tilgung  des  betreffenden  Anspruches,  sonach  auch
zu  Gunsten  des  wirklichen  dritten  Besitzers  erlöschen
und  dieser  ist  es,  welcher  als  Eigenthümer  berechtigt
erscheint,  auf  Beseitigung  eines  Hypothek-Eintrages
zu  dringen,  welcher  ihn  in  der  freien  Verfügung
über  die  Sache  behindert  und  bei  dessen  Beseitigung
er,  nachdem  seine  Haftung  mit  dem  Gute  erloschen
ist,  rechtlich  betheiligt  ist.  Es  kann  sich  nicht  dafür,
  daß  die  Hypothekklage  nur  gegen  den  eingetragenen
  Besitzer  gerichtet  ist  und  auch  die  Löschungsklage
  nur  von  diesem  erhoben  werden  könne,  auf
die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  berufen
werden;  denn  wenn  auch  jede  Veränderung  an  der
Person  des  Eigenthümers  eines  Hypothekenobjektes
nach  §.  22  des  Hyp.-Ges.  im  Hypothekenbuche  eingetragen
  werden  muß,  so  ist  die  Unterlassung  dieser
Eintragung  doch  nur  mit  den  in  den  S§.  25  u.  26
des  Hyp.-Ges.  bestimmten  Rechtsfolgen  bedroht.

Erwerb  und  Verlust  des  Besitzes  erfolgt  unabhängig
  von  einem  hierauf  bezüglichen  Hypotheken-Eintrage
  und  es  ist  die  Aenderung  eines  dießfallsigen
Eintrages  für  den  wirklichen  Besitzer  und  Eigenthümer
  nur  insoferne  von  Werth,  als  er  sich  dadurch
sicher  stellt,  daß  nicht  der  eingetragene  Besitzer  in
Beziehung  auf  das  Hypothek-Anwesen  als  zur  Sache
berechtigt  behandelt  und  nicht  der  wirkliche  Besitzer
in  diesen  Folgen  benachtheiligt  wird.

Wenn  auch  nach  8.  2  des  Hyp.-Ges.  die  Hy-