184  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

pothek  gegenüber  der  Forderung,  zu  deren  Sicherheit
  sie  dient,  als  Nebensache  in  Betracht  kommt,
so  folgt  nicht,  daß  die  Frage,  ob  diese  Forderung
noch  besteht  oder  nicht,  für  sich  allein  und  ohne  die
Frage,  ob  die  dießfallsige  Hypothek  zu  Recht  besteht.
oder  nicht,  gegenüber  jenem,  welcher  mit  seinem
Gute  für  die  Forderung  haftbar  erscheint,  ausgetragen
  werden  könne;  berechtigt  hiezu  können  nur  jene
Personen  angesehen  werden,  zwischen  welchen  die
der  Hypothek  zu  Grunde  liegende  Forderung  besteht,
d.  i.  der  Gläubiger  und  dessen  persönlicher  Schuldner.
  Urth.  v.  28.  April  1874.  HVNr.  1701.

Wasserleitungsservitut,  servitus  projiciendi,
  Hammerstreichsrecht.  Nach  bayer.
Landr.  Thl.  II  Cap.  8  §F.  12  Nr.  3  verlelht  die
Dienstbarkeit  der  Wasserleitung  dem  Besitzer  des
herrschenden  Grundstückes  das  Recht,  das  Wasser
aus  seinem  Grunde  auf  oder  durch  den  Grund  des
Nachbarn  mittelst  Anlage  von  Röhren,  Rinnen,
Gräben  oder  anderen  dergleichen  Vorrichtungen  leiten
  zu  dürfen,  wobei  es  sich  nach  dem  Grundsatze,
daß  die  Dienstbarkeit  nicht  zum  Handeln,  sondern
nur  zum  Gestatten  verpflichtet,  von  selbst  versteht,
daß  der  Besitzer  der  dienstbaren  Sache  diese  künstliche
  Anlage  nicht  durch  eigene  Thätigkeit  herzustellen,
  sondern  nur  zu  dulden  hat,  und  daß  die  Errichtung
und  Instandhaltung  durch  den  Servitutberechtigten
zu  geschehen  hat.

Alles  was  dem  herrschenden  Grundstücke  zum
dauernden  Vortheile  gereicht,  kann  Inhalt  der  Grunddienstbarkeit
  sein,  anderseits  aber  ist  das  Maß  der
Ausübung  kein  unbeschränktes,  sondern  wird  durch
das  Bedürfniß  des  herrschenden  Grundstückes  bestimmt,
  weßhalb  der  Besitzer  der  dienenden  Sache
in  seinen  Befugnissen  nur  so  welt  beschränkt  wird,
als  es  das  Bedürfniß  des  herrschenden  Grundstückes
erheischt.