Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  185

Fensterläden  und  Fensterbleche  sind  keine  baulichen
  Vorrichtungen,  welche  als  selbständige  Bauobjekte
  unter  den  Begriff  eines  Ausbaues  fallen
und  als  solche  den  Inhalt  einer  Servitus  projiciendi
bilden.  Diese  Gegenstände  sind  Zubehörungen  des
Fensters,  welche  nur  in  der  Verbindung  den  ihrer
Bestimmung  entsprechenden  Gebrauchswerth  haben,
ohne  diesen  Zusammenhang  aber  dem  herrschenden
Gebände  keinen  Nutzen  gewähren.  Werden  die  Fenster
  verbaut  und  dadurch  ihrer  Bestimmung  entzogen,
  so  sind  auch  diese  Nebensachen  zu  ihrem  bisherigen
  Dienste  nicht  mehr  verwendbar,  mithin  auch
nicht  geeignet,  für  sich  allein  als  Ausübung  einer
Servitut  fortzubestehen.

Das  Hammerstreichsrecht,  welches  nur  auf
Grund  von  Statuten  oder  Gewohnheitsrecht  Geltung
  hat,  kann  nicht  unter  den  Gesichtspunkt  einer
ungenannten  Servitut  gestellt  und  ihm  deadu  ein
beliebiger  Umfang  beigelegt  werden.  Das  Recht,
des  Nachbarn  Grund  zur  Vornahme  von  Reparaturen
  zu  betreten,  schließt  nicht  das  Recht  in  sich,
von  dem  Nachbar  zu  verlangen,  daß  der  zu  diesem
Zwecke  betretene  Raum  für  alle  Zeiten  unverbaut
bleibe.  Mit  dem  Ueberbauen  fällt  das  Bedürfniß,
Reparaturen  vorzunehmen,  hinweg,  es  handelt  sich
daher  bis  dahin  nicht  um  Erlangung  eines  dauernden
  Vortheils,  sondern  nur  um  eine  Eigenthumsbeschränkung
  auf  die  Dauer  eines  der  Veränderung
unterworfenen  Zustandes.  Dagegen  ist  die  Ausübung
  des  Rechtes,  dem  Nachbar  das  Bauen  oder
Höherbauen  zu  verbieten,  von  dem  Hammerstreichsrechte
  wesentlich  verschieden  und  lediglich  nach  den
für  die  scrvilus  allius  non  tollendi  maßgebenden
Grundsätzen  zu  beurtheilen.  Urtheil  vom  24.  April
1874.  HVr.  1658.

Leistungen  im  Bauprovisorinm  als  nützliche
  Verwendung.  Preuß.  Landr.  Wenn