186  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Gemeindeglieder  keineswegs  durch  den  Bauherrn
gezwungen  oder  bevollmächtigt,  sondern  im  Auftrage
und  im  Falle  eines  Ungehorsams  bedroht  mit  zwangsweiseim
  Einschreiten  von  Seite  der  einschlägigen  Verwaltungsstelle,
  sich  entschließen,  die  bei  dem  Baunnternehmen
  eines  Dritten  erforderlichen  Hand=  und
Spaundienste  zu  leisten,  ohne  zu  solchen  rechtlich
verpflichtet  zu  sein,  und  vorbehaltlich  des  Ersatzes
durch  den  Bauherrn  für  alle  durch  diese  nützliche
Geschäftsführung  ihren  effektiv  entstandenen  Auslagen
  in  Folge  des  getroffenen  Bauprovisoriums  den
Bau  vorläufig  auf  ihren  eigenen  Konto  auszuführen,
so  kommen  die  Bestlimmungen  des  preuß.  Landr.
Thl.  1  Tit.  13  88.  228—261  über  nützliche  Geschäftsführung
  zur  Anwendung.

Auch  die  Ersatzforderungen  bezüglich  der  bei
jener  Ausführung  des  Hauptgeschäftes  nothwendig
gewordenen  Nebenauslagen  sind  sachlich  im  Interesse
  und  zum  Vortheil  des  Baupflichtigen  (hier  des
Fiskus)  geleistet  zu  betrachten,  wenn  sie  unter  den
gegebenen  Verhältnissen  von  Seite  der  Geschäftsführer
  nicht  zu  umgehen  waren  (Thl.  I  Tit.  13
8.  76  des  preuß.  Landr.).  Urtheil  vom  25.  April
1874.  HV)r.  1690.

Servitut.  Erlöschen  durch  Nichtausübung.
  Bayer.  Landr.  Die  Nichtausübung
einer  Servitut  und  die  Erlöschung  derselben  beruht
auf  der  Annahme  des  Verzichtes  auf  Seite  des
Berechtigten.  (Bayer.  Landr.  Th.  II  cap.  7  8.
8  Not.  4.)  Allein  zur  Annahme  eines  solchen  Verzichtes
  wird  nicht  nur  erfordert,  daß  der  Inhaber
des  dienenden  Grundstückes  etwas  thue,  welches  der
Dienstbarkeit  entgegen  ist,  sondern  auch  die  Unterlassung
  der  Dienstbarkeitsausübung  während  10
Jahren.  A.  a.  O.  Ziff.  1.

Wenn  die  Dienstbarkeit  zur  dauernden  Unterlassung
  bestimmter  Handlungen  verpflichtet,  kann  eine