Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  187

gegentheilige  Handlung  des  Besitzers  des  dienenden
Grundstückes  oder  auch  eine  Mehrzahl  derselben
ohne  erheblichen  Einfluß  auf  das  Fortbestehen  der
Dienstbarkeit  sein,  wenn  die  Dienstbarkeit  dadurch
nur  auf  kurze  Zeit  für  den  Berechtigten  vielleicht
ganz  unerhebliche  Zeit  behindert  oder  geschmälert
wird,  wie  dies  bei  der  hier  in  Frage  stehenden  Lagerung
  einiger  unbedeutender  Gegenstände  auf  einem
frei  zulassenden  Platze  der  Fall  ist.  Hierdurch  wurde
die  Dienstbarkeit  für  die  übrige  Zeit  nicht  ausgeschlossen,
  sondern  kann  diese  Zeit  hindurch  noch  fortwirken.
  Für  die  Wiederholung  der  Handlung  ist
erforderlich,  einen  dauernden  der  Servitut  zuwiderlaufenden
  Zustand  zu  unterhalten.  Dieser  Zustand
muß  10  Jahre  andauern,  wenn  die  Servitut  durch
non  usus  erlöschen  soll.  (Bayer.  Landr.  Th.  II
cap.  4  8.  8  Nr.  5).  Diese  Kontinuität  muß  in  einer
der  Natur  der  Servitut  entsprechenden  Weise  stattfinden
  und  dabei  können  kurze  Unterlassungen,  ein
durch  die  Natur  der  Sache  bedingter  momentaner
Nichtgebrauch  für  die  Verjährung  unpräjudizirlich
sein.  Urth.  v.  24.  April  1874.  HVMNr.  1722.
Ausschluß  der  Vindikation  von  Gutsbestandtheilen,
  welche  dem  Zwangsverkaufe
mit  Wirksamkeit  unterstellt  worden  sind.
Bei  dem  Rechte  der  Hypothekgläubiger,  die  Befriedigung
  ihrer  Forderung  aus  der  verhypothezirten
Sache  zu  suchen  und  zu  diesem  Zwecke  den  Zwangsverkauf
  der  Sache  zu  verlangen  bezw.,  soferne  derselbe
  auf  Betreiben  eines  nicht  mit  Hypothekrecht
versehenen  Gläubigers  erfolgt,  beanspruchen  zu  können,
  daß  der  Erlös  zu  ihrer  Befriedigung  verwendet
werde,  ist,  wenn  der  Zwangsverkauf  rechtsförmlich
geschehen  und  in  Folge  dessen  das  Hypothekenobjekt
den  Meistbietenden  adjudizirt  wurde,  das  Vindikationsrecht
  eines  Dritten  dem  Adjudikatar  und  dessen
Rechtsnach  folger  gegenüber  aus  einem  schon  vor