188  Sondergut.  Fränk.  Recht.

dem  Verkaufe  begründet  gewesenen  Rechtstitel  nothwendig
  außsgeschlossen.  Urth.  v.  27.  Aprll  1874.
VNr.  1463.

Familienrecht.  Beschwerung  pupillar.
Güter  durch  Genehmigung  von  Schulden
des  Bevormundeten.  Ein  Rechtsgeschäft,  durch
welches  der  Vormund  die  Bezahlung  von  ungewöhnlichen
  überflüssigen  Schulden,  welche  vom  Curanden
allein  kontrahirt  und  deßhalb  nach  bayer.  Landrecht
Thl.  I  cap.  7  §S.  17  Nr.  1  wegen  Mangels  der  unter
Nr.  4  a.  a.  O.  aufgeführten  Voraussetzung  unverbindlich
  waren,  gut  geheißen  hat  und  dessen  Wirkung  im
Falle  seiner  Rechtsgültigkeit  darin  bestehen  würde,
daß  Geld  oder  andere  Sachen  aus  dem  Vermögen
de5  Curanden  hingegeben  werden  sollen,  ist  eine
Beschwerung  des  Vermögens  und  daher  Veräußerung
  von  pupillarischen  Gütern  im  Sinne  des  bayer.
Landr.  Th.  I  cap.  VII  g.  13  Nr.  7,  daher  ohne
obrigkeitliche  Untersuchung  und  Bestätigung  kraftlos.
Urth.  v.  27.  April.  1874.  HVNr.  1516.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
FKayern  rechts  des  Mheines.

1.

Durch  die  Zuwendung  eines  Vermächtnisses  an  den  Taufpalhen,

  und  zwar  neben  einem  Vermächtnisse  an  den  Vater

desselben,  wird  das  Vermachte  nicht  Sondergut  des  unabgetheilten

  Kindes  und  gilt  insbesondere  nicht  als  Pathengeschenk.
  Schweinfurter  und  fränk.  Recht.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  Folgendes:
Gemäß  Tit  XVII  §s.  5  u.  6  und  Tit.  LXVIII