Sondergut.  Fränk.  Recht.  189

88.  3  u.  5  des  mit  Patent  vom  3.  November
1724  promulgirten  Schweinfurter  Stadtrechtes  werden
  alle  Güter,  welche  unabgetheilte  Kinder  ererben
oder  sonst  erlangen,  ihren  Eltern  eigen,  und  bilden
Zuwendungen  dritter  Personen  an  solche  Kinder  nur
dann  ein  Sondergut,  wenn  sie  mit  der  ausdrücklichen
  Bedingung  erfolgten;  daß  das  Zugewendete
des  oder  der  Kinder  eigen  sein  und  bleiben  solle.

Diese  Bestimmungen  befinden  sich  im  vollen
Einklange  mit  der  bezüglichen  in  Tit.  III  der  fränkischen
  Landgerichtsordnung  von  1618“),  was  (nach
der  Anordnung  am  Schlusse  des  Promulgationspatentes
  zum  Schweinfurter  Stadtrechte)  bei  Tit.  XVII
§.  4  durch  Hinweisung  auf  den  Landes-Brauch
ausdrücklich  angezeigt  ist.

Unbestritten  wurde  der  am  27.  Februar  1834
geborne  Legatar,  als  sein  Vater  Leonhard  K.  zur
zweiten  Ehe  schritt,  nach  Vertrag  vom  19.  Okt.
1840  (obervormundschaftlich  genehmigt)  vereinkindschaftet
  und  befand  sich  bei  dem  Anfalle  des  Vermächtnisses
  von  1000  fl.,  welches  ihm  sein  am
15.  Juli  1843  zu  Nürnberg  verstorbener  Großonkel
durch  Testament  vom  15.  Junt  1843  verschafft
hatte,  noch  unabgetheilt  in  Gewalt  und  Vorsehung
seiner  Aeltern.

Unbestritten  ist,  daß  daß  erwähnte  Testament
eine  ausdrückliche  Bestimmung  dafür,  daß  das  fragliche
  Vermächtniß  Sondergut  des  Legatars  werden
  solle,  nicht  enthält.

Die  Ausführung,

a)  daß  aus  dem  Testamentsinhalte,  woselbst
unter  den  Vermächtnihnehmern  vor  gedachtem  Sohne
auch  bereits  der  Vater  Leonhard  K.  besonders  aufgeführt
  sei,  mit  Rücksicht  auf  das  Nürnberger  Stadt-*)

  Vgl.  Bd.  34  S.  214.