190  Sondergut.  Fränk.  Recht.

recht,  unter  welchem  der  Testator  lebte,  und  welches
für  dergleichen  Fälle  keine  ausdrückliche  Bedingung
der  Sondergutseigenschaft  vorschreibe,  der  Wille  des
Testators,  seinem  Taufpathen  ein  Sondergnt  zuzuwenden,
  unzweifelhaft  hervorgehe,  wodurch  auch  der
bezüglichen  Vorschrift  des  Schweinfurter  Stadtrechtes
  genügt  sei,  und  daß  abgesehen  hievon

b)  dem  fraglichen  Vermächtnisse  wegen  seiner
Zuwendung  „als  Pathengeschenk“  nach  konstanter
Praxis  in  Franken  die  rechtliche  Eigenschaft  eines
Sondergutes  zukomme,  was  auch  das  Schweinfurter
  Stadtrecht  anerkenne,  ist  zur  Begründung  eines
Sondergutes  nicht  zureichend.

Es  kann  als  wahrscheinlich  zugegeben  werden,
daß  der  Testator  mit  dem  Vermächtnisse  dem  Sohne
seines  Neffen  ein  Sondergut  zuwenden  wollte,  ungeachtet
  er  keine  hierauf  bezügliche  ausdrückliche  Bezeichnung
  dem  Testamente  beifügte,  weil  nach  gemeinem
  Rechte  die  Sondergutseigenschaft  des  Vermächtnisses
  sich  von  selbst  verstanden  hätte,  und  das
Närnberger  Stadtrecht  nichts  Abweichendes  hievon
verfügte,  und  weil  nicht  abzusehen  wäre,  warum  er
den  gedachien  Sohn  seines  Neffen,  seinen  Taufpathen,
  gesondert  als  Legatar  neben  dessen  Vater  bedacht
  haben  sollte,  wenn  er  sich  bewußt  gewesen
wäre,  daß  dieses  Legat  gleichwohl  auch  nur  wieder
dem  Vater  zum  ausschließenden  Eigenthume  zufalle.
Allein  diese  Erkennbarkeit  des  Willens  durch  bloße
Folgerung  kann  das  vom  fränkischen  Provinzialrechte
beziehungsweise  Schweinfurter  Stadtrechte  aufgestellte
  Erforderniß  einer  ausdrücklichen  Erklärung

„daß  das  zugewendete  Gut  der  Kinder  Eigenthum
sein  und  bleiben  soll“
deßhalb  nicht  ersetzen,  weil  sich  eine  solche  Zuwendung
  nur  mittels  Ausschlusses  des  gesetzlichen  Eigenthumsrechtes
  der  Aeltern  vollzieht,  wofür  die  Ein-