Sondergut.  Fränk.  Recht.  191

haltung  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Form  wesentlich
  erscheint.

Die  Bezeichnung  des  Legatars  als  „Taufpathen“,
  wenn  sie  auch  nicht  lediglich  zur  Unterscheidung
  des  mit  dem  Taufnamen  nicht  genannten  Sohnes
  Adolph  von  den  übrigen  Söhnen  des  Leonhard
K.  geschehen  sein  sollte,  könnte  nur  als  Motiv  der
Zuwendung  in  Betracht  kommen,  und  ist  ohne  Einfluß
  auf  die  rechtliche  Wirkung  derselben.

Insbesondere  vermag  auch  durch  dieselbe  das
Vermächtniß  nicht  die  Eigenschaft  eines  Pathengeschenkes
  im  Sinne  des  §.  13  Tit.  X  der  mit  Dekret
  vom  17.  März  1779  sanktionirten  Sammlung
der  vornehmsten  Pflichten  und  Ordnungen  der
freien  Stadt  Schweinfurt  anzunehmen,  welchen  Pathengeschenken
  nach  Tit.  XXVII  §.  7  daselbst  stillschweigende
  Hypothek  gegen  das  Vermögen  der  Aeltern,
  also  in  Uebereinstimmung  mit  dem  fränkischen
Landesbrauche  Sondergutseigenschaft  zuerkannt  worden
  ist,  da  in  Tit.  X  §.  13  den  Gevattern  die
Verabreichung  von  Pathengeschenken  über  einen  gewissen
  Umfang  hinaus  bei  Strafe  verboten  ist,
„übrigens  aber  jedenmänniglich  unverwehrt  sein  soll,
seinen  Taufpathen  bei  habender  Gelegenheit  in  andern
  Wege  ersprießliche  Liebes=  und  Freundschaftsdienste
  zu  erweisen  und  denenselben  Vermächtnisse
  zu  hinterlassen.“  Aus  letzterem  Gegensatze
  „in  andern  Weg“  geht  hervor,  daß  die  den
Taufpathen  hinterlassenen  Vermächtnisse  vom  Gesetze
nicht  den  eigentlichen  Pathengeschenken  beigezählt
werden.

OAG.-Erk.  vom  14.  Oktober  1871  R.-Nr.  38
v.  1870.