192  Austrag  als  Alimente.

2.
Austrag  als  Alimente.

Ein  Anwesen  im  Werthe  von  60000  fl.  mit
nur  geringer  Hypothekenbelastung  wurde  übergeben
und  bei  der  Uebergabe  an  den  Sohn  außer  dem
Anschlagpreise  bzw.  Zehrpsennige,  ein  Austrag  theils
in  Geld,  theils  in  Natur  bedungen  und  später  ganz
in  Geld  —  jährlich  500  fl.  —  figirt.

In  der  Gant  des  Uebernehmers  wurde  die
Austragsforderung  als  Alimentenforderung  liquidirt
und  die  Lokation  der  während  der  Gant  fälligen
Austragsreichnisse  in  der  ersten  Klasse  gebilligt,  indem
  der  F.  12  Ziff.  3  der  Prior.-O.,  wie  sich  insbesondere
  aus  dem  Schlußsatze  ergebe,  nicht  blos
von  gesetzlichen  sondern  auch  von  vertragsmäßigen
Alimenten  gelte,  eine  Liberalität  hier  nicht  vorliege
und  es  in  der  Natur  der  Sache  und  dem  Zwecke
solcher  Austragkreichnisse  liege,  daß  sie  zur  Alimen-=tirung
  der  übergebenden  Aeltern  in  deren  Alter  bestimmt
  seien,  indem  diese  sich  hiedurch  ihren  Lebensunterhalt
  sichern  wollen?).

O##.-Erk.  v.  26.  April  1870  RNr.  1259  v.  1869.

*)  Es  wird  immer  eine  Thatfrage  bleiben,  ob  in  einem
gegebenen  Falle  nach  den  vorliegenden  Umständen
der  Austrag  als  Alimentenleistung  oder  nur  als
ein  in  dieser  Form  ausgedrückter  Theil  des  Uebergabsschillings
  aufzufassen  sei  d.  h.  ob  der  Uebernehmer
  zugleich  zur  Alimentirung  der  Uebergeber  bei
gegebenem  Bedürfnisse  derselben  sich  verbindet,  oder
letztere  nur  vorziehen,  einen  Theil  der  Gegenleistung
  in  der  Form  von  solchen  Reichnissen  sich  auszubedingen,
  ohne  mit  ihrer  Lebsucht  darauf  angewiesen
zu  sein.  %

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Redalt.:  K.  Hettich.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.