Samstag  den  20.  Juni  1874.  39.  Jahrgang.  95  13.
Dr.  J.  A.  Heuffert's  3
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inpvalt:  Aufsorderung  an  den  Cedenten  zur  Elnklagung  der  cedirten  Forderung
  gegen  den  angeblichen  debltor  consun.  luß.)  —  Nnebersichi
  über  dle  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  oberslen
  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  G#lollrechtes  und  Clollprolles

  vom  1.  —  15.  Mal.  —  Serv.  omt.  —

Aufforderung  an  den  Cedenten  zur  Einklagung
der  redirten  Forderung  gegen  den  augeblichen
debltor  cessus.

(Schlaß.)

Es  bleibt  daher  nur  noch  die  Streitverkündung
  nach  Art.  69  d.  PO-  übrig.  Auf  den
ersten  Blick  scheint  zwar  auch  dieser  Artikel  nicht  zu
passen;  denn  er  setzt  voraus,  daß  eine  Partei  glaubt,
im  Falle  des  Unterliegens  im  Rechtsstreite  wegen
  des  Streitgegenstandes  Gewährleistung
oder  Schadloshaltung  von  einem  Dritten  fordern
zu  können.  Im  vorliegenden  Falle  soll  sich  aber
der  Cedent  nach  obiger  Erörterung  gerade  umgekehrt
für  den  Fall  des  Obsiegens  sicher  stellen,  und
zwar  nicht  wegen  des  Streitgegenstandes  in  der
Hauptsache,  sondern  nur  wegen  der  Kosten.  —  Da
der  Art.  69  die  Streitverkündung  für  andere  als
die  darin  angegebenen  Fälle  nicht  verbietet,  könnte
man  erst  noch  darüber  streiten,  ob  nicht  dieselbe  in
einem  weiteren  Umfange  zu  gebrauchen  sei.  Man
könnte  sich  hiebei  darauf  berufen,  daß  auch  das  gemeine
  und  ältere  bayer.  Prozeßrecht  Bestimmungen
enthält,  welche  die  Streitverkündung  für  gewisse
Fälle  anordnete  oder  als  zulässig  erklärten,  ohne  sie
auf  diese  Fälle  zu  beschränken,  und  daß  die  Praxis

Neue  Folge  XIX.  Band.