194  Aufforderung  an  den  Cebenten  zur  Einklagung  rc.

sie  unbeschränkt  für  alle  möglichen  Regreßfälle  gestattete.
  —  Vgl.  Leyser,  Medit.  Sp.  241  m.  I
worauf  in  den  Annot.  zu  Cod.  jud.  Cap.  8  8.2
lit.  a  Bezug  genommen  ist.  —  Bei  genauer  Vetrachtung
  zeigt  sich  jedoch,  daß  der  Art.  69  schon
seinem  Wortlaute  nach  auf  den  vorliegenden  Fall
Anwendung  findet.

Wenn  nämlich  der  Cedent  die  Absicht  hat,
im  Interesse  des  Cessionars  zu  handeln,  tritt
er  zu  demselben  in  das  Verhältniß  des  negotiorum
  gestio,  und  wenn  er  die  Geschäftsführung
wirklich  zum  Nutzen  des  Cessionars  besorgt,  wird
ihm  dieser  zur  Schadloshaltung  nicht  bloß  im  Falle
des  Obsiegens,  sondern  auch  in  dem  des  Unterliegens
  verpflichtet,  soferne  nur  das  Unterliegen
nicht  seinen  Grund  im  Nichtbestande  der  cedirten
Forderung  hat.  Die  Streitverkündung  dient  dann
nur  noch  dazu,  diese  Verbindlichkeit  zu  verstärken
und  dem  Cessionar  die  Einwendungen  gegen  eine
nützliche  Geschäftsführung  abzuschneiden,  indem  sie
die  Umwandlung  der  negotiorum  gestio  in  ein
Mandat  herbeiführt.  Soll  die  Streitverkündung  an
den  Cessionar  rechtzeitig  geschehen,  so  darf  sie
nicht  auf  den  Hauptprozeß  verschoben  werden,  sondern
  sie  muß  schon  im  Provokationsprozesse  geschehen.
Dem  schon  in  diesem  hat  sich  der  Cedent  darüber
schlüssig  zu  machen,  ob  er  die  Hauptklage  stellen
will,  und  vorher  soll  ihm  noch  der  Cessionar  seine
Willensmeinung  hierüber  kund  geben.  Aeußert  sich
der  Cessionar  gegen  die  Stellung  der  Hauptklage,
dann  hat  der  Cedent  keinen  Anlaß  mehr  hiezu.  Er
wird  im  Provokationsprozesse  unterliegender  Theil
und  verliert  das  Recht,  in  einem  künftigen  Prozesse
den  Bestand  der  Forderung  zu  beweisen.  Diesen
Nachtheil  hat  er  dann  „wegen  des  Streitgegenstandes“
  und  dadurch  erlitten,  daß  er  die  Weisung  des
Cessionars  befolgte,  und  der  Cessionar  durfte  ihm