Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  197

ob  die  betreffende  Thatsache  im  Urtheile  des  Strafrichters
  aufgestellt  ist  oder  nicht.

Ferner  ist  bemerkt:  Wenn  der  Beklagte  die
Strafakten  als  Beweiemittel  für  sich  in  Anspruch
genommen  und  keine  Einwendung  dagegen  erhoben
hat,  daß  das  Gleiche  auch  auf  Seite  der  Klägerin
geschehe,  sei  für  den  Richter  kein  Hinderniß  gegeben,
den  im  strafgerichtlichen  Urtheile  konstatirten  Vorgang
sowohl  in  Ansehung  der  Einrede  des  Beklagten  (des
eigenen  Verschuldens  der  Entschädigung  verlangenden
Klägerin),  als  auch  in  Ansehung  der  Klage  als  eine
auf  Gerichtskundigkeit  beruhende  Thatsache  anzusehen,
  wenn  auch  das  strafgerichtliche  Urtheil  zu
einem  Schuldausspruche  nicht  geführt  hat.  Urtheil
v.  9.  Mai  HVNr.  1779.

Art.  323  und  325.  Es  war  bezüglich  einer
Bewelsführung  auf  einen  Zeugen  sich  berufen  worden,
  es  hat  dieser  aber  der  Zeugschaft  sich  entschlagen.
  Derselbe  war  jedoch  vorher  in  einer  Untersuchungssache
  vernommen,  und  es  war  auch  diese
Aussage  als  Beweismittel  bezeichnet  worden.  Der
Richter  des  letzten  Rechtszuges  hat  jedoch  eine
Würdigung  dieses  Beweismittels  abgelehnt,  und  auf
Beschwerde  hat  der  oberste  Gerichtshof  dieses  gebilligt,
  weil  es  sich  hier  nicht  um  eine  Beweisführung
  durch  öffentliche  Urkunden  im  Sinne  des  Art.
325  der  Proz.-O.  handle,  indem  die  Wlrksamkeit
des  in  der  Untersuchungssache  aufgenommenen  Zenugenvernehmungsprotokolles
  sich  nur  auf  die  Thatsache
  erstrecke,  daß  N.  in  der  dort  angeführten  Weise
deponirt  habe,  der  Inhalt  der  Deposition  aber  durch
die  Art  ihrer  Konstatirung  keinen  höheren  Werth
und  keine  andere  Bedeutung  erlangt  habe  als  die
einer  Zeugenaussage,  und  weil  nach  Art.  323  a.
a.  O.  nur  diejenigen  Thatsachen,  wegen  deren  Jemand
  durch  rechtskräftiges  Urtheil  eines  inländischen