198  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntuisse.

Strafgerichtes  für  schuldig  erkannt  wurde,  als  erwiesen
  zu  gelten  haben,  dem  sonstigen  Inhalte  strafgerichtlicher
  Untersuchungsakten  dagegen  eine  solche
Beweiskraft  nicht  zukomme.  —  Sammlung  oberstr.
Entsch.  Bd.  II  S.  231  u.  529.  —  Urtheil  vom
5.  Mai  HVNr.  1667.  —

Art.  353.  S.  unten  Art.  791.

Art.  456.  Im  Falle  des  Art.  456  d.  PO.
ist  derjenige,  der  zu  schwören  hat,  nicht  verpflichtet,
anzugeben,  worin  die  von  ihm  gemachten  Nachforschungen
  bestanden  haben;  in  dieser  Beziehung  ist  Alles
  dem  Gewissen  des  Schwörenden  überlassen.  —
Urtheil  v.  15.  Mai  HVNr.  1699.  —.

Art.  457  Ziff.  1.  Eine  Partei  sollte  beschwsren,
  daß  sie  eine  bestimmte  Sache  nicht  aus  dem
Vermögen  einer  anderen  Person  ohne  deren  Wissen
und  Willen  an  sich  genommen  habe,  und  es  war
dabei  richterlich,  d.  i.  vom  Prozeßrichter,  festgestellt,
daß  eine  strafrichterliche  Verfolgung  jener  Partei
wegen  der  ihr  zur  Last  gelegten  That,  welche  augeblich
  verübt  wurde,  als  das  StGB.  v.  10.  Nov.
1861  noch  in  Geltung  war,  nicht  mehr  möglich,
weil  Verjährung  eingetreten  und  die  andere  Person
verstorben  sei,  also  ein  Strafantrag  nicht  mehr  gestellt
  werden  könne.  Es  wurde  wegen  Verletzung
des  Art.  457  Ziff.  1  der  Proz.-O.  Beschwerde  erhoben,
  dieselbe  aber  verworfen.  Die  Gründe  sind
im  Wesentlichen:  Es  sei  vom  Appell.-Gerichte  in
voller  Zuständigkeit  —  (Wernz,  Komm.  Band  1
zu  Art.  457;  Sammlung  2c.  Bd.  3  S.  536)  festgestellt,
  daß  eine  strafrechtliche  Verfolgung  der
E.  Str.  wegen  der  ihr  zur  Last  gelegten  That  nicht
mehr  möglich  sei,  und  Art.  457  Ziff.  1  erkläre  als
unstatthaft  die  Eideszuschiebung  nur  über  solche  unerlaubte
  Handlungen,  welche  mit  Verbrechens=  oder