Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  199

Vergehens-Strafe  bedroht  sind,  vorliegenden  Falles
  aber  sei  die  fragliche  Handlung  nicht  mehr
mit  Strafe  bedroht.  Der  Grund  der  Vorschrift
liege  nicht,  wie  geltend  gemacht  worden,  in  dem
Verletzenden  und  Entehrenden  der  That,  sondern
  in  dem  Gewissens-Zwange,  dem  derjenige,
welcher  schwören  solle,  unterliege  bei  der  Besorgniß,
es  könne,  wenn  er  gewissenhaft  den  Eid  verweigere,
daraus  Stoff  zu  einer  strafrechtlichen  Verurtheilung
oder  zu  einer  strafrechtlichen  Untersuchung  entnommen
  werden.  Hiebei  wurde  auf  Verh.  der  K.  d.
A.  1863165  Beil.  Bd.  3  Abth.  2  S.  242—245,
Verh.  d.  K.  d.  A.  1868  Bd.  3  Abth.  4  S.  99,
100  u.  331  u.  f.,  Verh.  d.  K.  d.  R.  R.  Beil.-Bd.
2  S.  172  u.  Prot.  Bd.  4  S.  59  und  Schmitt,
bayr.  Civ.-Proz.  Bd.  1  S.  563  u.  Wernz  a.  a.
W  2  verwiesen.  —  Urth.  v.  11.  Mai  HV)r.
1742.  —  «
Art.  685  mit  Art.  693  und  858.  Ein  Gläubiger
  hatte  die  Theilung  des  seinem  Schuldner  und
dessen  Ehefrau  gemeinschaftlichen  Grundvermögens
behufs  Ermittelung  und  Feststellung  eines  dem
Ehemanne  gehörigen  Theiles  beantragt,  um  dann
durch  Beschlagnahme  und  Zwangsveräußerung  dieses
  Theiles  die  Vollstreckung  eines  bezüglich  seiner
Forderung  zu  50  fl.  ergangenen  Endurtheils  zu  bewirken.
  Die  Klage  wurde  vom  angegangenen  Be-:irksgerichte
  abgewiesen,  und  der  Kläger  legte  dagegen
  Berufung  ein,  und  suchte  deren  Statthaftigkeit
  durch  Art.  693  und  858  d.  Proz.-O.  zu  begründen.
  Das  Appell.-Gericht  aber  verwarf  die
Berufung  als  unstatthaft,  und  die  dagegen  wegen
Verletzung  det  erwähnten  beiden  Art.  erhobene  Nichtigkeits-Beschwerde
  wurde  gleichfalls  verworfen,  weil
bezüglich  der  Statthaftigkeit  der  Berufung  vorliegenden
  Falles  allein  Art.  685  der  Pr.-O.  maßgebend
  sei.  Urth.  v.  4.  Mai  HVNr.  1613.  —