200  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

Art.  862.  Unter  dem  in  der  Hauptsache  zuständigen
  Gerichte,  von  dem  dieser  Art.  spricht,  kann
nur  dasjenige  Gericht  verstanden  sein,  welches  für
den  neuen  Rechtsstreit  nach  den  allgemeinen  Kompetenzregeln
  mit  Rücksicht  auf  die  Natur  und  den
Gegenstand  der  Klage  als  das  zuständige  erscheint.
Dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  dieser  Klage
bereits  ein  Prozeß  vorausgegangen  ist  oder  nicht,
da  die  im  Art.  862  vorgeschriebene  Klagestellung
gerade  den  Zweck  hat,  in  Fällen,  wo  die  vollstreckbare
  Urkunde  in  Beziehung  auf  die  Obliegenheit
des  Verpflichteten  keine  außreichende  Bestimmung
enthält,  was  auch  bei  einer  vollstreckbaren  Notariats-=urkunde
  vorkommen  kann,  diesen  Mangel  dadurch
zu  ergänzen,  daß  die  an  Stelle  der  nicht  direkt  erzwingbaren
  Handlung  des  Verpflichteten  tretende
Entschädigung  vorerst  im  Prozeßwege  quantitiv  festgestellt
  und  durch  das  hierüber  ergehende  richterliche
Urtheil  dem  Berechtigten  das  Mittel  geboten  werde,
daraufhin  die  Vollstreckung  bethätigen  zu  lassen.  —
Barth,  Komm.  Bd.  III  S.  42;  Wernz,  Komm.
A  Z.  5  u.  6.  —  Urth.  v.  2.  Mai  HVNr.

747.  —

Art.  791  mit  353.  Es  war  gegen  ein  appellationsgerichtliches
  Urtheil  unter  Anderem  deshalb
Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  worden,  weil  eine
churpfalzbayrische,  ärarialische  Kirchenbaulast  bezüglich
  neu  organisirter  Kloster-Pfarreien  betreffende
Landesdirektionsentschließung  v.  13.  Februar  1805
falsch  ausgelegt  worden  sei.  Darauf  bemerkte  der
oberste  Gerichtshof:  Es  könne  dieser  Nichtigkeitsgrund
  nicht  mit  Bezug  auf  Art.  791  der  Proz.-O.
zurückgewiesen  werden,  weil  die  gedachte  Entschließung
  nicht  als  eine  Urkunde  im  Sinne  des  Art.  353
der  P.-O.,  sondern  als  eine  Norm  in  Betracht  zu
kommen  habe,  welche  eine  in  allen  Fällen  derselben