Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  201

Art  gleichmäßig  zu  befolgende  Rechtsregel  aufstelle,
und  nicht  vom  Vertragsstandpunkte  aus  als  eine  zu
Gunsten  einer  bestimmten  Person  in  rechtsverbindender
  Absicht  abgegebene  Willenserklärung  aufgefaßt
werden  könne.  —  Urtheil  vom  11.  Mai  HVNr.
1700.

II.  Einilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Einstandsrecht.  Fortdauernde

  Giltigkeit  der  bayreuther  Landeskonstitution
  Tit.  6  §.  5.  Die  Frage:  Ob  das
in  der  bayreuther  Landeskonstitution  Tit.  6  8.  5
auf  Grund  gemeinschaftlichen  Besitzes  statuirte  Einstandsrecht
  und  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
in  S.  11  über  die  Ausübung  jenes  Rechtes  durch
§.  28  Ziff.  2  des  Landtagö#abschiedes  v.  10.  Nov.
1861  aufgehoben  seien?  wurde  auf  Grund  der  Entstehungs-Geschichte
  dieser  Vorschrift  —  Kammerverh.
1851)/52  Band  4  S.  271,  Beil.-Band  5  S.  61,
Stenogr.  Ber.  Bd.  I  S.  459,  Verh.  d.  K.  d.  R.=R.
  Bd.  III  S.  165,  Verh.  d.  K.  d.  A.  Beil.-Bd.
7  S.  371,  Stenogr.  Ber.  Bd.  4  S.  130  —  verneint.

Ferner  wurde  ausgesprochen,  daß  die  Erklärung
  über  Ausübung  des  Einstandsrechtes  gemäß
§  11  Tit.  6  der  bayreuther  Landeskonst.  gerichtlich,
d.  i.  in  einem  notariellen  Akte  erfolgen  müsse.  —
Urth.  v.  4.  Mai  HV)Nr.  1578.  —

Obligationenrecht.  Operis  novi  nunciatio,
  Verbietungsrecht  des  Nuncianten.
Bayer.  Landrecht.  Die  Frage:  Ob  es  zur  Begründung
  der  operis  novi  nuncialio  —  nach  bayrischem
  Landrechte  —  auf  ein  Verbietungsrecht  überhaupt
  nicht  ankomme,  sondern  daß  dazu  schon  der