202  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

thatsächliche  Umstand  eines  dem  Grundeigenthume
des  Nunzianten  durch  das  Vorhaben  des  Nunziaten
drohenden  Schadens  genüge?  wurde  verneint,  weil
nach  Nr.  5  8.  9  c.  16  Thl.  IV  des  bayr.  Landr.
das  Werk,  welches  man  verbieten  lassen  will,  sowohl
  neu  als  auch  präjudizirlich  sein  müsse,  dabei
aber  die  Präjudiezirlichkeit  nicht  blos  in  thatsächlicher,
sondern  auch  in  rechtlicher  Hinsicht  gemeint  sei,  wie
sich  aus  der  Bestimmung  in  Nr.  16  a.  a.  O.,  wonach
  nuncians  gleich  anfänglich  bei  der  ersten  richterlichen
  Verhandlung  seine  vermeinten  Rechtsgründe,
  warum  er  den  Bau  für  präjudizirlich  und
Unberechtigt  ansehe,  anführen  solle,  und  insbesondere
  auch  aus  der  in  den  Anm.  S.  16  a.  a.  O.
Ziff.  2  lit.  e  zu  dem  Ausdrucke:  „präjudizirlich“
gemachten  Erläuterung  ergebe.

Aus  dem  Umstande,  daß  die  zwei  Häuser  scheidende
  Mauer  eine  deren  Eigenthümern  gemeinschaftliche
  ist,  läßt  sich  für  den  einen  derselben  ein  Rechtstitel,
  dem  anderen  den  Abbruch  dessen  Hauses,  soweit
ihm  dasselbe  ausschließlich  gehört,  zu  verbieten,  nicht
ableiten,  wenn  daher  dieses  Haus  bisher  für  das
andere  eine,  dasselbe  vor  dem  Einsturze  sichernde,
Stütze  bildete,  so  liegt  darin  für  den  Eigenthümer
des  letzteren  Hauses  ein  thatsächlicher  Vortheil,  auf
dessen  Fortdauer  dieser  keinen  rechtlichen  Anspruch
hat.  —  fr.  24  §.  12,  D.  39  2.  kr.  26  cod.
Anm.  z.  bayr.  Landrecht  Thl.  II  c.  1  §.  5  Nr.  4
lit.  1  c.  2  8.  6  Nr.  2.  cap.  8  §S.  7,  lit.  c.  Thl.
IV  C.  16  8.  10  lit.  k.  —  Urth.  v.  2.  Mai  1874.
HVr.  1531.  —