Serv.  emta.  203

Entscheidungen  der  k.  Appellationsgerichte.

Serv.  emta.

Die  Frage,  ob  die  Bestimmung  des  bayer.
Landr.  Th.  II  Cap.  VII  §.  5  Ziff.  5  nur  auf  jene
Servituten  anwendbar  ist,  die  von  dem  Eigenthümer
  des  dienen  sollenden  Grundstückes  erworben  worden,
  oder  auch  auf  jene,  die  von  dem  Eigenthümer
des  augeblich  herrschenden  Grundstückes  von  dessen
Erwerber  erkauft  sein  sollen,  hat  in  einem  Urtheile
des  k.  Appellat.-Gerichtes  in  Passau  vom  Dezbr.  v.
J.  eine  sehr  eingebende  Lösung  im  ersteren  Sinne  gefunden,
  weßhalb  wir  solches  hier  mittheilen.  Es  lautet:

Man  kann  zwar  auch  in  dem  letzteren  Falle
von  dem  Kaufe  einer  Dienstbarkeit  sprechen,  jedoch
nur  in  einem  sehr  uneigentlichen  Sinne,  weil  hier
nicht  die  Dienstbarkeit  der  Gegenstand  des  Kaufes
ist,  sondern  nur  das  Grundstück,  mit  welchem  die
Dienstbarkeit  verbunden  ist  oder  wenigstens  verbunden
  sein  soll,  während  anderselts  der  Kauf  der
Dienstbarkeit  in  diesem  Sinne  durch  einen  Anderen
als  den  Besitzer  des  herrschenden  Grundstückes  oder
*7#  gleichgeitigen  Kauf  des  letzteren  gar  nicht  möglich
  ist.

In  der  angeführten  Stelle  des  Landrechts  ist
aber  nur  von  dem  eigentlichen  Kaufe  einer  Dienstbarkeit
  von  dem  Besitzer  des  dienen  sollenden  Grundstücks
  die  Rede.  Dies  ergibt  sich  zunächst  daraus,
daß  die  gegentheilige  Annahme  zu  offenbar  unzulässigen
  Konsequenzen  führen  würde.  Beginnt  der  Besitzer
  eines  Grundstückes  eine  Dienstbarkeitsgerechtigkeit
  auszuüben,  ohne  hiefür  einen  Titel  zu  haben,
so  wird  er  oder  sein  Erbe  daß  Recht,  dessen  Inhalt
er  ausübt,  je  nachdem  es  eine  servitus  continua
oder  discontinua  ist  und  je  nachdem  der  Besitzer  des
dienenden  Grundstückes  zu  den  An=  oder  zu  den
Abwesenden  zählt,  in,  zehn  oder  zwanzig  Jahren  oder