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gar  erst  in  unvordenklicher  Zeit  erwerben.  Wenn  nun
der  Besitzer  des  Grundstückes,  zu  dessen  Gunsten  die
Dienstbarkeit  ausgeübt  wird,  dieses  Grundstück  verkauft,
  so  würde  nach  der  obenbezeichneten  gegentheiligen
  Annahme  wegen  dieses  Kaufgeschäftes  eine
neue  fünfjährige  Ersitzung  beginnen  und  die  Grunddienstbarkeit,
  wenn  der  Verkäufer  sie  selbst  erst  ein
Jahr  ausgeübt  hat,  in  sechs  statt  in  zehn,  beziehungsweise
  in  eilf  statt  in  zwanzig  Jahren  erworben
werden,  während  sich  doch  auf  Seite  des  dienenden
Grundstückes  oder  dessen  Besitzers  nicht  das  Mindeste
  geändert  hätte.  Es  würde  mithin  die  Rechtslage
  des  Besitzers  des  dienenden  Grundstückes  verschlechtert
  werden  durch  einen  unter  Dritten  abgeschlossenen
  Akt,  eine  Folge,  welche  mit  den  Grundsätzen
  über  die  Unwirksamkeit  der  res  inter  alios
acta  in  bedenklichen  Widerspruch  gerathen  würde.
Die  Unrichtigkeit  der  oben  bezeichneten  gegentheiligen
Annahme  ergibt  sich  weiter  aus  der  Stelle,  an
welcher  sich  die  bemerkte  Gesetzesbestimmung  findet.
In  §.  5  des  bayr.  Ldr.  I.  c.  wird  nämlich  von  der
Entstehung  der  Servituten  durch  Verjährung  gehandelt
  und  es  wird  dort  ein  sehr  wesentlicher  Unterschied
  gemacht,  ob  die  Ausübung  einer  Servitut  begonnen
  wird  auf  Grund  eines  Titels  oder  nicht.
Der  Unterschied  besteht  darin,  daß  bei  dem  Vorhandensein
  eines  Titels  die  Verjährungszeit  auf  10  und
beziehungsweise  20  Jahre,  ohne  Titel  aber,  für
welchen  das  Gesetz  nur  bei  den  serv.  conl.  ein
Surrogat  zuläßt,  auf  vierzig  Jahre  oder  gar  auf
unvordenkliche  Zeit  bestimmt  wird.  Ein  für  die
Verjährung  mit  solch'  günstigen  Wirkungen  ausgestatteter
  Titel  aber  ist  nur  jenes  Rechtsgeschäft,  welches
  an  sich  im  Allgemeinen  tauglich  ist,  das  Servitutsrecht
  hervorzubringen,  mithin  nothwendig  ein
Rechtsgeschäft,  welches  mit  dem  Eigenthümer  oder
Besitzer  des  dienenden  Grundstückes  abgeschlossen  wor-