Sorv.  omta.  205

den  ist,  weil  nur  dieser  die  Freiheit  seines  Grundstückes
  zu  beschränken  oder  wenigstens  den  Glauben,
daß  er  dieses  thun  könne  und  wolle,  zu  erregen  in
der  Lage  ist.

Wenn  daher  das  Landrecht  an  den  Kauf  einer
Dienstbarkelt  eine  besondere  den  Erwerb  desselben
ganz  außerordentlich  begünstigende  Wirkung  knüpft,
so  kann  es  diesen  Kauf  nur  als  einen  bevorzugten
Titel  im  Sinne  der  Ziff.  1  des  §F.  5  betrachten
und  ebendeshalb  nur  einen  zwischen  dem  Eigenthümer
  oder  Besitzer  des  dienenden  Grundstückes  und
dem  Vertreter  des  herrschenden  Grundstückes  abgeschlossenen
  Kauf,  wodurch  dem  Letzteren  gegen  Bezahlung
  eines  Preises  die  treffende  Befugniß  über
das  Grundstück  des  ersteren  eingeräumt  wird,  nicht
aber  einen  zwischen  dem  bisherigen  und  dem  künftigen
  Besitzer  des  herrschenden  Grundstückes  abgeschlossenen
  Kauf  über  das  letztere  im  Sinne  haben.
Noch  mehr  erhellt  dies,  wenn  man  die  Bestimmungen
  des  alten  Landrechts  vom  Jahre  1616,  auf
welchem  ohnehin  jene  Stelle  des  Landrechts  von
1756  fußt,  in  Berücksichtigung  zieht.  Das  ältere
Landrecht  enthält  nämlich  über  die  Entstehung  der
Grunddienstbarkeiten  in  Art.  3  Titel  26  folgende
Bestimmung:

„Die  Grunddienstbarkeiten  werden  gemeiniglich
auf  drei  Wege  erlangt:  Erstlich  durch  Kontrakt  und
Bedingniß,  es  sei  durch  Kauf,  Schankung,  Wechsel
oder  dergl.  Zum  andern  durch  letzten  Willen.  Und
drittens  durch  Verjährung.“

Daß  hier  unter  Kauf  ein  über  die  Grunddienstbarkeit
  zwischen  dem  Besitzer  des  dienenden  und  dem
Besitzer  des  herrschenden  Grundstückes  abgeschlossenes
Rechtsgeschäft  zu  verstehen  ist,  kann  nach  dem
Zwecke  des  ganzen  Artikels,  die  Art,  auf  welche
Weise  Grunddienstbarkeiten  zur  Existenz  gelangen,
festzustellen,  an  sich  nicht  zweifelhaft  sein.  Zum