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Bestimmung  des  Landrechts  von  1756  hervor  und
da  letzteres  in  dieser  Beziehung  nur  das  bestehende
Recht  erhalten  wollte,  so  ergibt  sich  auch  hieraus
mit  Nothwendigkeit,  daß  in  Thl.  II  Cap.  VII  §S.  5
Ziff.  5  desselben  unter  „einer  durch  Kauf  an  sich
gebrachten  Dienstbarkeit“  nur  eine  von  dem  Besitzer
des  dienenden  Grundstückes  gegen  einen  Kaufpreis
elngeräumte  Dienstbarkeit  verstanden  werden  soll.
Wenn  Kreittmayr  in  den  Anmerkungen  zu  jener
Stelle  bemerkt:  „Falls  aber  eine  Serwvitut  nicht
prineipaliter  für  sich  selbst,  sondern  nur  per  modum
accessorii  nebst  dem  Hauptgut  verjährt  wird,  so
regulirt  sie  sich  lediglich  nach  der  Verjährung  des
Hauptgutes  selbst“  —  so  ist  diese,  wie  sich  aus  der
Vergleichung  mit  dem  citirten  Stryk  Bd.  J  zu  lib.
8  lit.  1  D.  §.  8  ergibt,  auf  einem  Mißverständnisse
  beruhende  Bemerkung  zwar  sehr  wenig  zur  Erläuterung
  des  Gesetzes  dienlich,  sie  ist  sogar  nicht
einmal  richtig,  da  die  Ersitzung  des  Eigenthums  an
einem  Grundstück  mit  der  Ersitzung  einer  Grunddienstbarkeit
  zu  Gunsten  jenes  Grundstückes  in  keinem
sich  gegenseitig  bedingenden  Zusammenhange  steht,
sie  berechtigt  aber  anderseits  auch  keineswegs  zu  dem
Schlusse,  daß  Kreittmayr  die  besprochene  Landrechtsstelle
  anders  als  oben  erörtert  aufgefaßt  haben
wollte;  im  Gegentheile  scheint  der  Vordersatz  „falls
aber  eine  Servitut  nicht  principaliter“  2c.  darauf
hinzudeuten,  daß  auch  Kreittmayr  sich  hier  die
Servitut,  weil  als  principalen  Gegenstand  der  Verjährung,
  so  auch  als  principalen  Gegenstand  des
Kaufeß  gedacht  hat.  —  p

Redakt.:  K.  Hettich.  Verl.:  Palm  &amp;  Enre  (Mdolph  Enle)
in  abiicht  Oruck  von  Junge  &amp;  Sohn.