210  Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeitsbeschwerde.

institute  beachtet  werden,  welche  auch  bei  einer  völlig
  neuen  Gesetzgebung  noch  auf  Dezennien  nachwirken,
  was  namentlich  bei  Sachen-,  Familien=  und
Erbrecht,  so  wie  auch  bei  mehrfachen  Fragen,  die
sich  unter  die  allgemeinen  Rechtslehren  reihen,  der
Fall  ist.

Außerdem  werden  allgemeinere  und  prinzipielle
Fragen,  die  ihrem  Wesen  nach  eine  weitgehende
Richtung  haben,  besonders  ins  Auge  zu  fassen  sein.

In  beiden  Richtungen  war  schon  bisher  die
Redaktion  bedacht,  den  Blättern  einen  möglichst  dauernden
  Werth  zu  sichern  und  es  werden  die  geehrten
HH.  Mitarbeiter  gebeten,  dieselbe  hierin  für  die  Zukunft
  möglichst  zu  unterstützen.

Einsendungen  wollen  an  meine  direkte  Adresse
gerichtet  werden,  nicht  „an  die  Redaktion  der  Blätter
  für  Rechtsanwendung“,  waß  nur  zu  Weiterungen
  Anlaß  gibt,  und  ebenso  wenig  an  die  Verlagshandlung
  in  Erlangen,  welche  nur  bemüßigt  wäre,
dleselben  wieder  an  mich  gelangen  zu  lassen.

Nürnberg  den  24.  Juni.

Hetti
kgl.  pemasectrich,needo3

Zur  Lehre  von  der  Bichtigkeitsbeschwerde.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  nach  dem  Systeme
  der  Prozeßordnung  vom  J.  1869  eine  Klage,
welche  dazu  dient,  die  Rechtsverletzung,  welche  eine
Partei  im  Prozesse  durch  richterliche  Entscheidung
erlitten  hat  und  deren  Abänderung  durch  andere
Rechtsmittel  nicht  mehr  zu  bewirken  ist,  durch  Anrufung
  des  obersten  Gerichtshofes  abzuwenden.  Sie
ist  nur  als  ein  subsidiäres  Rechtsmittel  gegeben,
  und  setzt  darum  voraus,  daß  die  rlchter-