Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeltsbeschwerde.  211

liche  Entscheidung,  gegen  welche  sie  gebraucht  werden

  will,  «

1)  im  letzten  ordentlichen  Rechtszuge  ergangen  ist
und

2)  abgesehen  von  den  im  Gesetze  besonders  bezeichneten

  Fällen  (Art.  129,  130,  159  und  160)

ein  Endurtheil  oder  ein  diesem  hinsichtlich  der

Zulässigkeit  der  Berufung  gleich  stehendes  Urtheil

  (Art.  683)  bildet.

Als  Klage  muß  sie  den  allgemeinen  Erfordernissen

  einer  solchen  entsprechen.  Sie  bedarf  also

1)  eines  Rechtsgrundeék,

2)  einer  unter  den  Rechtsgrund  subsumirbaren  Thatsache
  und

3)  eines  durch  die  Subsumtion  der  Thatsache  unter
  den  Rechtsgrund  nach  richtiger  Schlußfolgerung
  sich  ergebenden  Gesuches.

Die  möglichen  Rechtsgründe,  aus  welchen  das
Gesetz  die  Nichtigkeitsbeschwerde  gestattet,  sind  im
Art.  788  Z.  1  bis  7  d.  PO.  aufgeführt.  Die
darunter  subsumirbare  Thatsache  besteht  immer  in
einer  bestimmten  Rechtsverletzung,  welche  der  sich
beschwerenden  Partei  durch  richterliche  Entscheidung
zugefügt  wurde,  und  das  Gesuch  ist  auf  Vernichtung
  der  rechtsverletzenden  richterlichen  Entscheidung
zu  richten.  Nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des
Prozeßrechtes  braucht  der  Rechtsgrund  in  der  Klage
nicht  besonders  angeführt  zu  werden,  sondern  es
wird  vorausgesetzt,  daß,  wenn  ein  Rechtsgrund  für
die  Klage  existirt,  dieser  dem  Richter  ohnehin  bekannt
  ist.  Unerläßlich  ist  dagegen  die  Geschichtserzählung,
  d.  h.  die  Darstellung  der  unter  den
Rechtsgrund  zu  subsumirenden  Thatsache,  dann  das
Gesuch  in  Beziehung  auf  die  den  Streitgegenstand
betreffenden  Leistungen.  Nur  über  den  Ersatz  der
Prozeßfkosten  hat  nach  Art.  262  Abs.  2  d.  P.O.
der  Richter  von  Amtswegen  zu  erkennen.

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