212  Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeitsbeschwerde.

Uebereinstimmend  hiemit  schreibt  der  Art.  798
d.  P.O.  vor,  daß  die  Nichtigkeitsbeschwerde  außer
den  allgemeinen  Erfordernissen,  worunter  die  im  Art.
165  angegebenen  Bestandtheile  eines  jeden  Schrift-Lahfe
  der  Anwälte  zu  verstehen  sind,  enthalten
müsse:
1)  die  Bezeichnung  der  Entscheidung,  gegen  welche
die  Beschwerde  gerichtet  ist,
2)  die  Angabe  der  Nichtigkeitsgründe  unter  Anführung
  des  betreffenden  Gesetzes  oder  der  betreffenden
  Rechtsregel  bei  jedem  einzelnen  Nichtigkeitsgrunde,


3)  ein  bestimmtes  Gesuch.

Der  Rechtsgrund,  worauf  die  Nichtigkeltsbeschwerde
  gestützt  werden  will,  braucht  hienach  nicht
durch  Bezugnahme  auf  die  betr.  Ziff.  im  Art.  788
angegeben  zu  werden.  Um  so  nothwendiger  ist  dagegen
  eine  genaue  Angabe  der  unter  die  verschiedenen
  Rechtsgründe  dieses  Artikels  zu  subsumirenden
Thatsachen.

Unter  der  „Entscheidung“  im  Art.  798  Abs.  1
Ziff.  1  ist  das  Urtheil  gemeint,  welches  mit  der
Nichtigkeitsbeschwerde  angefochten  werden  will.  Dieses
  muß  in  der  Beschwerdeschrift  bezeichnet  werden
durch  Anführung  des  Gerichtes,  von  welchem  es  erlassen
  wurde,  des  Datums,  unter  welchem  es  erlassen
  wurde,  der  Parteien,  zwischen  welchen,  und  des
Betreffes,  in  welchem  es  erging.  Alle  diese  Momente
  gehören  dazu,  es  von  anderen  Urtheilen  zu
unterscheiden.  Es  muß,  wie  bereits  erwähnt,  immer
  im  letzten  ordentlichen  Rechtßzuge  ergangen
  und  in  der  Regel  ein  Endurtheil  oder  ein
diesem  hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  Berufung
gleichstehendes  sein.  Hiegegen  wird  in  der  Praxis
  häufig  gefehlt.  Manche  Anwälte  glauben,  wenn
das  Gericht  II.  Instanz  es  mit  Unrecht  unterließ,
ein  in  I.  Instanz  ergangenes  Urtheil  abzuändern,