Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeitobeschwerde.  213

die  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  die  Urtheile  beider
Instanzen  richten  und  deren  Vernichtung  beantragen
zu  müssen,  während  in  einem  solchen  Falle  immer
nur  das  Urtheil  der  II.  Instanz  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  angefochten  werden  kann  und  die
Vernichtung  dieses  Urtheiles  dann  darauf  abzielt,
die  Abänderung  des  Urtheiles  I.  Instanz  durch  das
Gericht  II.  Instanz  zu  veranlassen.  Auch  dann,
wenn  ein  Beweisinterlokut  auf  eine  Beurtheilung
der  Sache  gebaut  wurde,  durch  welche  sich  eine
Partei  für  beschwert  erachet,  und  auf  die  nämliche
Beurtheilung  fortbauend  später  ein  Endurtheil  oder
ein  diesem  hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  Berufung
gleichstehendes  Urtheil  auf  Eildesleistung  erlassen
wurde,  geschieht  es  nicht  selten,  daß  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  gegen  beide  Urtheil  gerichtet  und  um
Vernichtung  beider  gebeten  wird.  Auch  in  diesem
Falle  sollte  die  Nichtigkeitsbeschwerde  immer  nur  gegen
das  letzte  Urtheil  gerichtet  und  kann  nur  dieses  vom
obersten  Gerichtshofe  vernichtet  werden.  Wenn  auch
die  beschwerende  Beurtheilung  nur  in  den  Entscheidungsgründen
  des  ersten  Urtheiles  vorkommt  und  in
jenen  des  zweiten  Urtheiles  nicht  mehr  wiederholt
wurde,  so  sind  doch  in  der  Kassationsinstanz  nur  die
Voraussetzungen  maßgebend,  auf  welche  das  zweite
Urtheil  gebaut  ist,  und  kann  die  Nichtigkeitsbeschwerde
wegen  einer  bei  der  Fällung  des  ersten  Urtheiles
begangenen  Unrichtigkeit  überhaupt  nur  insoweit  ergriffen
  werden,  als  diese  Unrichtigkeit  wenigstens
stillschweigend  eine  Grundlage  für  die  Fällung  des
zweiten  Urtheiles  bildete.  -
UnterdekAngabederNichtigkeitsgkündeim
Art.  798  Abs.  1  Ziff.  2  ist  die  Darlegung  der
Rechtsverletzung  gemeint,  welche  das  angefochtene
  Urtheil  für  die  sich  beschwerende  Partei  enthält
und  diese  zur  Erhebung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
hiegegen  berechtigt.  Zur  Begründung  der  Nichtig-