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Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeitsbeschwerde.  215

genügen.  Will  aber  ein  Urtheil  deshalb  angefochten
  werden,  weil  es  theilweise  oder  in  gewissen
  Punkten  der  erforderlichen  Entscheidungsgründe
  entbehrt,  dann  sind  die  nicht  motivirten
Punkte  bestimmt  zu  bezeichnen.

Wird  die  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  Verletzung
  der  Oeffentlichkeit  ergriffen,  so  ist  zu  zeigen,
auf  welche  Weise  solche  verletzt  wurde.

Gründet  sie  sich  auf  die  Nichtigkeit  einer  Prozehhandlung,
  so  ist  die  betreffende  Prozeßhandlung
  zu  bezeichnen,  deren  Nichtigkeit  darzuthun
und  zu  zeigen,  daß  die  angefochtene  Entscheidung
  mittelbar  und  unmittelbar  darauf  beruht.
Der  unter  allen  am  öftesten  vorkommende  Nichtigkeitsgrund
  ist  die  Verletzung,  falsche  Auslegung
  oder  unrichtige  Anwendung  einer  Rechtsregel.
Das  Wort  „Rechtsregel“  ist  in  einem  sehr  ausgedehnten
  Sinne  zu  nehmen.  Es  begreift  alle
Normen  sowohl  des  Civil=  als  des  Prozeßrechtes,
mögen  solche  durch  geschriebene  Gesetze  eingeführt
  sein  oder  auf  Gewohnheit  beruhen  —  mit
Ausnahme  der  bloßen  Handelsgebräuche  (Art.
794)  —  und  gleichviel,  ob  sie  dem  inländischen
oder  ausländischen  Rechte  angehören,  sodann  die
von  der  Doktrin  aufgestellten  Rechtssätze.  Ja
selbst  rechtskräftige  richterliche  Urtheile,  insoweit
sie  eine  zwischen  den  Parteien  und  ihren  Rechtsnachfolgern
  geltende  Rechtsnorm  enthalten,  sind
unter  den  Rechtsregeln  im  Sinne  des  Art.
788  3.  7  zu  begreifen  ?).  Auch  bei  diesem
Nichtigkeitsgrunde  ist  der  Fehler,  welchen  das
Gericht  durch  die  Verletzung,  falsche  Außlegung
oder  unrichtige  Anwendung  einer  Rechtsregel
beging,  genau  zu  bezeichnen,  und  für  diesen  Fall
gilt  ganz  besonders  die  Vorschrift  im  Art.  798

*)  Blätter  f.  RA.  Bd.  38  S.  369  u.  f.