216  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Abs.  1  Ziff.  2,  daß  bei  jedem  einzelnen  Nichtigkeitsgrunde
  das  betreffende  Gesetz  oder  die
sanrsfende  Rechtsregel  angeführt  werden
müsse.

Im  Art.  798  Abs.  2  ist  ferner  bestimmt,  daß
Nichtigkeitsgründe,  welche  in  der  Beschwerdeschrift
nicht  angegeben  sind,  im  Verlaufe  des  weiteren  Verfahrens
  nicht  geltend  gemacht  werden  dürfen.  Der
Anwalt  des  Beschwerdeführers  ist  daher  bei  der
mündlichen  Ausführung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
in  der  öffentlichen  Sitzung  des  obersten  Gerichtshofes
  auf  die  in  der  Beschwerdeschrift  enthaltenen
Nichtigkeitsgründe  beschränkt.  Wurde  aus  dieser  ein
Nichtigkeitsgrund  aus  Versehen  hinweggelassen,  so
kann  das  Versehen  nur  durch  einen  schriftlichen
Nachtrag  unschädlich  gemacht  werden,  welcher  dem
Geguer  auf  gleiche  Weise  wie  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  selbst  noch  innerhalb  der  gesetzlichen  Nothfrist
  zustellen  zu  lassen  ist.  —  Auch  der  oberste
Gerichtshof  darf  bei  seiner  Entscheidung  andere  Nichtigkeits
  gründe  als  die  in  der  schriftlichen  Nichtigkeitsbeschwerde
  enthaltenen  nicht  berücksichtigen.

(Fortsetzung  folgt.)

Nebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Civilprozesses
16.  —  31.  Mai
mit  2  Nachträgen  vom  5.  u.  8.  Mai.
I.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  20.  April  1869.

Art.  11  mit  511.  Gegen  ein  im  Falle  Proz.=Ordn.
  Art.  11  gemäß  Art.  511  ergangenes  Urtheil