218  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Art.  863  mit  842.  Der  Art.  863  der  Proz.-Ord.
  knüpft  die  Angehung  des  Richters  um  Erlassung
  einer  Strafandrohung  mittels  einer  zu  erhebenden
  Klage  lediglich  an  die  Voraussetzung  des  Bestehens
  einer  vollstreckbaren  Urkunde,  und  liegt  also
hier  ein  Fall  vor,  da  der  Beginn  des  Vollstreckungsverfahrens
  nicht  erst  mit  dem  Erlasse  eines  Befriedigungsgebotes
  eintritt.  —  Art.  842.  —  Ulrtheil
vom  27.  Mai  HVNr.  1692.  —

Art.  1218.  Auf  Kosten,  welche  auf  eine  zur
Zeit  der  Ganteröffnung  von  einem  einzelnen  Gläubiger
  schon  begonnene  Vollstreckung,  wenn  auch  schon
vor  der  Ganteröffnung,  erwachsen  sind,  findet  Art.
1218  d.  Pr.-O.  keine  Anwendung,  und  können  auch
solche  Kosten  als  Massakosten  nicht  betrachtet  werden.
  —  Urth.  v.  22.  Mai  HVNr.  1688.

II.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Wirkung  der  Klagenverjährung
  auf  die  Forderung.  Wiederholt
wurde  anerkannt,  daß  durch  den  Ablauf  der  im  Ges.
v.  26.  März  1859  vorgesehenen  Verjährungs-Fristen
  die  darin  bezeichneten  Forderungen  gänzlich  erlöschen.
  —  Urth.  v.  29.  Mai  HVMr.  1785.  —

Sachenrecht.  Durch  den  Eintrag  in  das
Hypothekenbuch  wird  die  Natur  blos  persönlicher
  Rechte  nicht  geändert.  A.  hatte
von  B.  bezüglich  dessen  Grundbesitzes  vertragsmäßig
ein  Vorkaufsrecht  eingeräumt  erhalten  und  es  war
dieses  Recht  in  II.  Rubrik  des  Hyp.-Buches  eingetragen
  worden.  Auf  Ableben  des  B.  erbte  dessen
Grundbesitz  C.  und  dieser  verkaufte  denselben  an  D.
Gegen  diesen  machte  nun  A.  sein  Vorkaufsrecht  klagend
  geltend.  Im  I.  Rechtszuge  wurde  D.  verurtheilt,
  den  von  C.  erkauften  Grundbesitz  dem  A.  zu