Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  219

überlassen,  und  die  hiegegen  eingelegte  Berufung
wurde  als  unbegründet  deshalb  verworfen,  weil  das
an  sich  persönliche  Vorkaufs-Recht  durch  Eintragung
  in  das  Hyp.-Buch  ein  dingliches  Recht  geworden
  sei,  und  somit  dem  A.  gegen  D.  eine  dingliche
  Klage  zustehe.

Der  oberste  Gerichtshof  aber  hat  das  appellationsgerichtliche
  Urtheil  wegen  Verletzung  der  §#§.
22,  25  u.  26  des  Hyp.-Ges.  vernichtet  in  der  Erwägung,
  daß  nach  §.  22  u.  27  des  Hyp.-Ges.  die
Eintragung  zwar  ein  Mittel  zur  Wahrung  außerdem
  gefährdeter  Rechte  sei,  das  Hyp.-G.  aber  nirund
  insbesondere  nicht  in  den  §§.  22,  25  und  26
eine  Bestimmung  enthalte,  nach  welcher  ein  Recht
durch  Eintragung  in  das  Hyp.-Buch  seiner  Natur
nach  verändert,  aus  einem  persönlichen  in  ein  dingliches
  verwandelt  werde,  und  daß  in  Bayern  das
Hyp.-Buch  nicht  ein  Grundbuch,  d.  i.  nicht  dazu
bestimmt  sei,  das  Eigenthum  an  Immobilien,
und  die  auf  die  Erwerbung  dieses  Eigenthums
  Einfluß  habenden  Rechtsverhältnisse
  öffentlich  kundbar  zu  machen.  —  Urth.  vom
30.  Mai  HVNr.  1746.  —

Negatorienklage.  Stattfinden  derselben.
  Die  Negatorienklage  dient  nach  gem.  und
bayr.  Land-Rechte  nicht  blos  dazu,  die  Anmaßung
eines  Servitutenrechtes  oder  die  Erweiterung  eines
solchen  über  das  gebührende  Maß  zurückzuweisen,
sie  findet  vielmehr  auch  Statt  zur  Beseitigung  sonstiger
  partieller  Eingriffe  in  fremdes  Eigenthum  und
von  Störungen  des  freien  Gebrauches  einer  Sache.
Eine  Handlung  aber,  welche  sich  blos  als  schuldhafte
Beschädigung  einer  fremden  Sache  darstellt,  ist  ein
solcher  Eingriff  nicht.  —  Ein  bereits  erlittener  oder
zu  befürchtender  Schaden  ist  für  die  Begründung