220  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

der  gedachten  Klage  unwesentlich.  —  Urtheil  vom
30.  Mai  HV  Nr.  1874“).  —

Obliationenrecht.  Rücktritt  vom  Vertrage
wegen  nicht  rechtzeitiger  Erfüllung.  Preuß.
Landr.  Bei  dem  Kaufe  eines  sofort  tradirten  Grund-=stückes
  war  bestimmt  worden,  daß  der  Kaufschilling  erst
dann  bezahlt  werde,  wenn  das  Kaufsobjekt  von  den
darauf  lastenden  Hypotheken  würde  befreit  sein,  und
Verkäufer  hatten  sich  verpflichtet,  diese  Befreiung
binnen  4  Wochen  zu  bewirken.  Da  nun  dieser
Verbindlichkeit  nicht  innerhalb  der  eben  gedachten
  Frist  war  entsprochen  worden,  wollte  der
Käufer  nicht  mehr  an  den  Vertrag  gebunden  sein.
Das  Appell.-Gericht  hat  dem  verklagten  Käufer  das
Recht  zum  Rücktritte  abgesprochen,  und  dieß  hat  der
oberste  Gerichtshof,  nach  preuß.  Landrechte  urtheilend,
  gebilligt,  indem  er  anführte:  Die  angeregte
Frage  sei  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  über
die  Folgen  der  Versäumnisse  rechtzeitiger  Vertragserfüllung
  zu  beantworten,  und  nach  diesen  berechtige
ein  solches  Versäumniß  den  anderen  Theil  nur  dann
zum  Rücktritte,  wenn  entweder  die  Giltigkeit  des
Vertrages  von  der  rechtzeitigen  Erfüllung  als  Bedingung
  abhängig  gemacht  wurde  —  preuß.  Landr.
Thl.  I  Tit.  4  §.  99  u.  f.  —  oder  der  Grund  der
Weigerung,  den  Vertrag  zu  erfüllen,  von  Seite  desjenigen,
  der  von  dem  Vertrage  zurücktreten  will,
von  dem  Richter  für  erheblich  erachtet  werde,  —
8.  396  u.  399  a.  a.  O.  —  beide  Voraussetzungen
aber  nicht  gegeben  seien.  —  Urtheil  vom  8.  Mai
HVNr.  1534.

Anzuwendendes  Recht  bei  Beurtheilung
  der  Haftung  des  Großvaters  des  außer-6

  )  Vgl.  diese  Bl.  38  S.  268  u.  Bb.  39  S.  91.