Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  221

ehelichen  Kindes  für  dessen  Alimente.  Die
Frage,  ob  Jemand,  der  seinem  Wohnorte  nach  unter
  dem  gemeinen  Rechte  steht,  für  die  Alimentation
eines  von  seinem  Sohne  an  einem  Orte,  wo  das
allgem.  preuß.  Landr.  gilt,  außerehelich  erzengten
Kindes  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  des  natürlichen
  Vaters  einzustehen  habe,  wurde,  entgegen  dem
in  Nr.  3  S.  43  u.  44  dieser  Blätter  mitgetheilten
Urtheile  v.  15.  Dez.  1873,  neuerlich  vom  obersten
Gerichtshofe  verneint.  Es  sei  —  sagen  die  Entscheidungsgründe
  —  in  dem  hier  gegebenen  Falle
der  Kollission  der  Gesetze  auf  das  innere  Wesen  des
vorliegenden  Rechtsverhältnisses  zu  sehen  —  Savigny,
  System  Bd.  8  S.  28,  32,  108,  128  —.
Das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  unehelichen
Kinde  und  dem  natürlichen  Vater  desselben  beruhe
allerdings  auf  einem  Delikte.  Allein  dieses  Delikt
könne  seine  rechtliche  Wirkung  nur  auf  den  Konkumbenten,
  nicht  auch  auf  die  Großeltern  erstrecken.
Deren  Verpflichtungsgrund  könne  nur  aus  der  Abstammung
  entnommen  und  mit  einer  Statusklage
geltend  gemacht  werden,  und  demnach  könnten  auch
die  Gesetze  der  Begehung  der  unerlaubten  Handlung
eine  Anwendung  hier  nicht  finden.  Ferner  sei  es  eine
allgemeine  Regel,  daß  der  Richter  nach  den  Gesetzen
des  Orte5  des  Gerichtes  —  (hier  Nürnberger  Statutar=
  und  aushilfsweise  gemeines  Recht)  —  zu  urtheilen
  habe.  Auch  sei  der  Wohnsitz  als  der  Bestimmungögrund
  für  das  besondere  territoriale  Recht,
welchem  jeder  Einzelne  als  seinem  persönlichen
Rechte  untergeordnet  sei,  zu  betrachten.  Nach  dem
Rechte  des  Wohnsitzes  aber  sei  nicht  nur  die  Rechtsund
  Handlungsfähigkeit,  sondern  auch  das  Familienrecht
  zu  beurtheilen,  und  die  hier  fragliche  Alimentationspflicht
  sei  nur  aus  dem  großväterlichen  Verhältnisse,
  somit  aus  dem  Familienrechte  abzuleiten
—  Savigny  a.  a.  O.  S.  119;  Seuffert,  Pand.