222  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

S.  17  Not.  3.  —  In  den  Plenar-Beschlüssen  vom
23.  Juni  1841  und  5.  Juni  1855  habe  über  die
Verpflichtung  der  väterlichen  Großeltern  nicht  entschieden
  werden  wollen.  —  Urtheil  vom  5.  Mai
HVNr.  1754.  —

Ansprüche  des  Verpächters  gegen  den
Pächter  wegen  vertragswidrigen  Gebrauches
  des  Pachtobjektes.  Zeit  der  Geltendmachung
  derselben.  Die  Frage,  ob  nach  bayr.
Landr.,  insbesondere  nach  Thl.  IV  c.  6  F.  10  Nr.
1  und  §.  17  Nr.  3  der  Verpächter  mit  der  klageweisen
  Geltendmachung  seiner  Ansprüche  gegen  den
Pächter  wegen  vertragbwidrigen  Gebrauches  des
Pachtobjektes  bis  zur  regelmäßigen  oder  durch
außerordentliche  Kündung  herbeigeführten  Pachtverhältnisses
  zuwarten  müsse,  wurde  auf  Grund  8.  11
Nr.  2  a.  a.  O.  und  fr.  25  S.  3  D.  19.  2,  dann
weil  weder  das  bayr.  Landr.  noch  das  gemeine
Recht  eine  jene  Frage  bejahende  Vorschrift  habe,
weil  ferner  die  Bejahung  aus  den  Eingangs  citirten
Stellen  nicht  folge,  und  unter  Bezugnahme  auf
Glück's  Komm.  Bd.  17  S.  381  u.  Holzschuher's
Kas.  Aufl.  3  Bd.  3  S.  884  verneint.  —  Urtheil
v.  30.  Mai  HVMNr.  1606“).  —

Verhältniß  des  Jagdgastes  gegen  den
Jagdpächter  bei  Ausübung  der  Jagd.  Es
fragte  sich,  ob  Angesichts  des  S.  17  der  VO.  vom
5.  Okt.  1863,  polizekliche  Vorschriften  über  Ausüb-*)

  Es  kann  dieß  um  so  minder  einen  Anstand  haben,  als
durch  den  vertrag  widrigen  Gebrauch  bereits  die  durch
Klage  geschützten  Rechte  des  Verpächters  verletzt  sind,
und  ein  Grund  für  den  Aufschub  der  Wahrung  dieser
Rechte  nicht  einzusehen  wäre.