Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  223

ung  und  Behandlung  der  Jagden  betr.  —  RBl.
S.  1657  u.  f.  —  auch  ein  mit  dem  Jagdpächter
auf  der  Jagd  befindlicher,  mit  einer  Jagdkarte  versehener
  Jagdgast  berechtigt  sei,  einen  aufsichtslos
herumstreifenden  Hund  zu  tödten,  oder  ob  diese  Berechtigung
  nur  dem  Jagd  pächter  oder  dem  von
diesem  aufgestellten  Jagdaufseher  zustehe.  Die  Frage
wurde  in  der  ersten  Alternative  bejaht.  Die  gedachte
  VO.  —  heißt  es  in  den  Gründen  —  habe
sich  nur  zur  Aufgabe  gemacht,  bezüglich  der  Ausübung
  des  Jagdrechtes  polizeiliche  Vorschriften
zu  geben,  und  spreche  daher  mit  Ausnahme  des  F.
16  blos  von  dem  Jagdausübungsberechtigten,
nicht  auch  handle  sie  von  dem  Jagdgaste,  der
übrigens,  wenn  er  mit  einer  Jagdkarte  versehen  und
vom  Jagdpächter  begleitet  in  dessen  Jagdreviere
jage,  im  weiteren  Sinne  auch  als  Jagdausübungsberechtigter
  erscheine.  Die  VO.  entscheide  daher
  die  Frage  nicht;  solch'  ein  Fall  müsse  nach  allgemeinen
  Rechtsgrundsätzen  beurtheilt  werden.  —
Der  Jagdgast  tödte  den  Hund  im  Interesse  des
Jagdausübungsberechtigten,  der  erwarte  und  erwarten
  könne,  daß  jener  ihn  bel  der  Ausübung  der
Jagd  in  deren  Schutze  unterstütze.  Der  Jagdausübungsberechtigte
  übe  durch  die  Jagdgäste  die  Jagd
mit  aus.  An  des  Ersteren  Stelle  stehend  und  an
dessen  Stelle  handelnd  müsse  der  Jagdgast  während
der  Ausübung  der  Jagd  Alles  thun  dürfen,  was
der  Jagdberechtigte  selbst  thun  darf.  Zweifellos
dürfe  der  Jagdgast  einen  aufsichtslos  herumstreichenden
  Hund  auf  Zuruf  des  Jagdpächters  täödten,
  ebenso  zweifellos  aber  auch  ohne  Zuruf,  ohne
Auftrag,  denn  hier  handle  der  Jagd-Gast  im  Interesse
  und  innerhalb  der  Berechtigung  des  Jagdausübungsberechtigten
  als  dessen  Geschäftsführer
ohne  Auftrag.  —  Urtheil  vom  19.  Mai  HVNr.
1778.  —