224  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Familienrecht.  Schuldhaftung  im  Stande
der  Errungenschaftsgemeinschaft.  Fränk.
Recht.  Die  Frage,  ob  ein  nach  fränkischem  Landrechte
  in  bloßer  Errungenschaftsgemeinschaft  lebender
Ehegatte  für  ohne  dessen  Wissen  und  Willen  von
dem  anderen  Ehegatten  während  der  Ehe  kontrahirte
  aber  mit  des  Ersteren  Wissen  und  Willen
in  den  ehelichen  Haushalt  verwendete  Schulden
  zu  haften  habe,  wurde  auf  Grund  deß  F.  5
Tit.  104  der  L.G.O.  für  das  Herzogthum  Franken
dahin  bejaht,  daß  der  fragliche  Ehegatte  nur  nach
Verhältniß  seines  Errungenschaftsantheiles,
  also  zur  Hälfte,  mit  seinem  eigenen  Vermögen
  zu  haften  habe,  was  auch  dem  gemeinen
deutschen  Rechte  —  OAGE.  vom  11.  Dezör.  1840
in  Bl.  f.  R.A.  Band  6  S.  285;  Roth,  bayr.
Cliv.-R.  Thl.  1  S.  363  lit.  c  —  entspreche.  —
Urtheil  v.  27.  Mai  HVNr.  1691.  —

Exekution  an  zur  bayrenther  ehelichen
Gütergemeinschaftömasse  gehörigen  Gegenständen.
  Einspruch  der  Ehefrau.  Ein  nach
Tit.  VII  §.  5  der  bayreuther  Land.-Konst.  geschehene
Warnung  berechtigt  die  im  Güterstande  der  allgem.
Gütergemeinschaft  lebende  Ehefrau  nicht,  einer
Zwangs-Vollstreckung  an  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen
  entgegenzutreten,  selbst  wenn  dieses
Vermögen  nicht  überschuldet  und  die  Ehefrau
  durch  die  Befriedigung  des  betreffenden
  Gläubigers  in  Ansehung  ihrer  Vermögensansprüche
  nicht  gefährdet  ist.  Urth.  v.
16.  Mai  HVNr.  1771.

77.

Redakt.:  K.  Hettich.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Mdolph  Eule)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.