226  Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeitsbeschwerde.

dürfte.  Diese  Meinung  wäre  entschieden  unrichtig.


Manche  Nichtigkeitsgründe  fallen  unter  verschiedene
  Ziff.  des  Art.  788.  Hat  z.  B.  der  judex  à
duo  sein  Urtheil  auf  eine  Prozeßhandlung  gebaut,
welche  er  nach  gesetzlicher  Vorschrift  als  nichtig  hätte
betrachten  sollen,  so  hat  er  zugleich  das  Gesetz  verletzt,
  sohin  eine  Nichtigkeit  nach  Ziff.  6  und  7  des
Art.  788  begangen.  —  Gesetzt  nun,  die  schriftliche
Nichtigkeitsbeschwerde  hätte  die  Anfechtung  des  Urtheiles
  auf  Ziff.  6  allein  gestützt,  der  oberste  Gerichtshof
  findet  aber,  daß  die  betr.  Prozeßhandlung
nicht  als  nichtig  erklärt  werden  kann,  daß  ihr  jedoch
der  judex  a  quo  eine  Wirkung  mit  Urrecht  beilegte,
  ohne  welche  die  beschwerende  Entscheidung
nicht  hätte  erlassen  werden  können.  In  einem  solchen
  Falle  unterliegt  es  keinem  Anstande,  daß  der
oberste  Gerichtshof  das  Urtheil  zwar  nicht  nach  Ziff.
6,  wohl  aber  nach  Ziff.  7  des  Art.  788  vernichtet.
—  Gesetzt  ferner,  in  der  schriftlichen  Nichtigkeitsbeschwerde
  wäre  die  Vernichtung  eines  Urtheils  nur
wegen  unrichtiger  Gesetzesanwendung  verlangt,  bei
der  Prüfung  findet  aber  der  oberste  Gerichtshof  die
Konstatirung  der  Thatsachen  im  Urtheile  so  mangelhaft,
  daß  sich  nicht  erkennen  läßt,  ob  die  Anwendung
des  betr.  Gesetzes  gerechtfertigt  war,  oder  nicht.
In  einem  solchen  Falle  kann  das  Urtheil  nicht  nach
Ziff.  7,  wohl  aber  nach  Art.  4  des  Art.  788  vernichtet
  werden,  und  der  Vernichtung  aus  dem  letzteren
  Grunde  steht  nicht  entgegen,  daß  die  Beschwerde
  nicht  wegen  Mangelhaftigkeit  der  Entscheidungsgründe
  ergriffen  wurde.  ·

JmerstenFalleistderthatlächlicheNichtlgs
keitsgrund  im  Wesentlichen  der  nämliche.  Nur  unter
  einen  anderen  Rechtsgrund  wird  derselbe  vom