Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeitsbeschwerde.  227

obersten  Gerichtshofe  subsumirt,  und  dazu  ist  dieser
unzweifelhaft  befugt;  denn  der  Grundsatz  nach  Art.
264  d.  PO.,  daß  das  Gericht  in  der  rechtlichen
Würdigung  des  Falles  von  dem  Vorbringen  der
Parteien  unabhängig  ist,  gilt  nach  Art.  819  auch
für  den  obersten  Gerichtshof  bei  Entscheidung  der
Nichtigkeitsbeschwerden.  —  Vgl.  Wernz,  Komment.
S.  662  Z.  5.  —  Im  zweiten  Falle  ist  zwar  der
thatsächliche  Nichtigkeitsgrund,  welcher  der  oberste
Gerichtshof  seiner  Entscheidung  unterstellt,  ein  anderer
  als  der  vom  Beschwerdeführer  angenommene.
Er  steht  jedoch  mit  diesem  in  einem  Zusammenhange,
welchen  der  oberste  Gerichtshof  nothwendig  berücksichtigen
  muß.  Denn  es  hat  sich  gezeigt,  daß  der
judex  a  quo  einen  Fehler  beging,  welcher  gesetzlich
  gleichfalls  mit  Nichtigkeit  bedroht  ist,  und  durch
diesen  Fehler  dem  obersten  Gerichtshofe  ein  sicheres
Urtheil  darüber,  ob  die  Nichtigkeitsbeschwerde  so,
wie  sie  gestellt  ist,  begründet  ist  oder  nicht,  unmöglich
  gemacht  hat.

Eine  weitere  Zweifelsfrage  ergibt  sich  im  Zusammenhalte
  der  Bestimmung  des  Art.  798  Abs.  1
Ziff.  2,  daß  bei  jedem  einzelnen  Nichtigkeits  grunde
das  betr.  Geseß  oder  die  betr.  Rechtsregel  augeführt
  werden  solle,  mit  dem  Abs.  2  dieses  Artikels.
  Gilt  die  Verletzung  eines  bestimmten  Gesetzes
oder  einer  bestimmten  Rechtsregel  als  ein  selbständiger
  Nichtigkeitsgrund,  so  daß  bei  der  mündlichen
Ausführung  der  Beschwerde  weitere  Gesetze  oder
Rechtsregeln,  als  in  der  Beschwerdeschrift  angeführt
sind,  nicht  mehr  als  verletzt  bezeichnet  werden  dürfen
  ?  —  Wenn  die  Vernichtung  elnes  Urtheiles  wegen
  Verletzung  einer  bestimmten  Rechtsregel  verlangt
wurde  und  der  oberste  Gerichtshof  findet,  daß  in
dem  Urtheile  zwar  nicht  die  vom  Beschwerdeführer

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