228  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

bezeichnete  Rechtsregel,  wohl  aber  eine  an  dere  verletzt
  wurde,  darf  er  in  elnem  solchen  Falle  das  Urtheil
  vernichten  oder  hat  er  die  Nichtigkeitsbeschwerde
als  unbegründet  zu  verwerfen?

Daß  die  in  der  Beschwerdeschrift  als  verletzt
bezeichneten  Gesetze  und  Rechtsregeln  später  nicht
mehr  auf  jede  beliebige  Weise  mit  anderen
vertauscht  werden  dürfen,  geht  schon  daraus  hervor,
daß  der  Art.  798  in  Abs.  1  eine  bestimmte  Angabe
hierüber  in  der  Beschwerdeschrift  angeordnet  hat  und
im  Abs.  2  die  Beschwerde  auf  den  ihr  in  der  Schrift
gegebenen  Umfang  beschränkt  haben  will,  welcher
im  Verlaufe  des  weiteren  Verfahrens  nicht  mehr
überschritten  werden  darf.  Daß  ferner  auch  der
oberste  Gerichtshof  nicht  jede  Verletzung  eines  Gesetzes
  oder  einer  Rechtsregel  im  angefochtenen  Urtheile
  ohne  Unterschied  berücksichtigen  darf,  ergibt  sich
aus  Art.  811,  nach  welchem  es  seine  Aufgabe  nicht
ist,  das  Urtheil  überhaupt,  sondern  nur  die  dagegen
erhobene  Beschwerde  zu  prüfen.

(Fortsezung  folgt.)

Kefänt
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Civilprozesses
1.  —  15.  Juni.

I.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  29.  April  1869.

Art.  1.  Weil  von  den  Verwaltungsbehörden
ausgesprochen  worden  war,  daß  ein  über  Privat-