Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  229

grundstücke  führender  Weg  ein  öffentlicher  Weg  sei,
war  die  von  dem  Eigenthümer  dieser  Grundstücke
gegen  die  betreffende  Gemeinde  erhobene  Negatorienklage
  im  zweiten  Rechtszuge  mangelnder  Zuständigkeit
  der  Gerichte  halber  abgewiesen  worden.  Auf
Beschwerde  erfolgte  Vernichtung  dieses  Urtheils  wesentlich
  aus  folgenden  Gründen:  Ein  Ausspruch  einer
Verwaltungsbehörde  vermöge  der  Zuständigkeit  der
Gerichte  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  einer
Gemeinde  an  einem  im  Privateigenthume  befindlichen
Grundstücke  eine  Wege-Gerechtsame  zustehe,  nur
dann  ein  Ziel  setzen,  wenn  hiefür  exceptionelle  gesetzliche
  Bestimmungen  angerufen  werden  könnten.
Deun  durch  die  Verf.  -Urk.  in  Verbindung  mit  dem

setze  v.  17.  Novbr.  1837  und
Art.  1  der  Proz--O.  sei  das  Privateigenthum  unter
  den  Schutz  der  Gerichte  gestellt.  Dergleichen
gesetzliche  egceptionelle  Bestimmungen  aber  bestünden
nicht.  Die  Verwaltungsbehörden  hätten  wohl  zu
bestimmen,  welche  Wege  öffentliche  seien,  und  sie
hätten  zu  veranlassen,  daß  dieselben,  sofern  sie  Gemeindeeigenthum
  seien  oder  in  Folge  einer  zum  Vortheile
  der  Gemeinde  bestehenden  Dienstbarkeit  fremdes
  Eigenthum  berührten,  von  der  Gemeinde  als
öffentliche  Wege  erhalten  würden,  sie  hätten  aber
nicht  Streitigkeiten  über  die  Existenz  einer  Privateigenthum
  belastenden  Berechtigung  einer  Gemeinde
zu  entscheiden.  —  Erk.  v.  25.  Juni  1872  R.Bl.
1550  ff.  Erk.  v.  17.  Dez.  1872  R.Bl.  1873  S.
63  ff.  Erk.  v.  23.  April  1873  R.Bl.  1575.  —
Urth.  v.  12.  Juni  HV  Nr.  1575.  —

Art.  7  mit  Art.  63  Ziff.  3  u.  4  des  E.-G.
um  allg.  dentschen  H.G.  B.  Der  Bierbrauereibelber
  A.  hatte  mit  B.  einen  Vertrag  abgeschlossen,